Anordnung einer MPU nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Entscheidungen Verkehrsrecht Aktuelles

Anordnung einer MPU nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter

 
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 7. Juli 2015 – 10 S 116/15
Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vom Fahrer verlangen, so der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Die Anordnung ist auch gerechtfertigt, wenn der Fahrer weniger als 1,6 Promille bei der Fahrt hatte, dafür aber eine starke Alkoholgewöhnung aufweist.
Der Fahrer wurde mit 1,49 Promille am Steuer erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben entzog ihm der Richter die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist bis zur Neuerteilung. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis beschied die Fahrerlaubnisbehörde negativ und verlangte eine MPU, die der Fahrer nicht einreichte. Vielmehr klagte er beim VG Freiburg, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht war mit der beklagten Behörde der Ansicht, dass die Anordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 a) und d) FeV* zulässig und rechtmäßig war, zumal der Kläger keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, mithin also stark alkoholgewöhnt war.
Es ist umstritten, ob § 13 S. 1 Nr. 2 FeV auch dann greift, wenn die Fahrerlaubnis vom Strafrichter entzogen wurde. Das wird in den Bundesländern unterschiedlich beurteilt. Nicht zuletzt deshalb hat der VGH die Revision zum BVerwG zugelassen.
Der VGH bestätigte auf Berufung des Klägers das Urteil des VG Freiburg und begründete seine Entscheidung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In der Presseerklärung heißt es, dass der Verordnungsgeber der strafgerichtlichen Entziehung der FE eigenständige Bedeutung zumesse. Dabei komme es wegen der „überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung“ „nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV) überschritten worden sei“.
* § 13 S. 1 FeV
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.) ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.“