EuGH: Keine Vollkontrolle durch Betreiber von sozialen Netzwerken notwendig, EuGH C-360/10 - Urteil v. 16. Februar 2012 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. März 2012

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EuGH: Keine Vollkontrolle durch Betreiber von sozialen Netzwerken notwendig, EuGH C-360/10 – Urteil v. 16. Februar 2012

 
Für Betreiber von Netzwerken, in denen sich User frei austauschen und urheberrechtlich geschütztes Material illegal hochladen können, besteht diesen gegenüber keine allgemeine Überwachungspflicht. So entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.02.2012.
Die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die verschiedene Künstler vertritt, hatte gegen den Netzwerkbetreiber Netlog NV geklagt und verlangt, dass Netlog ein umfassendes Filtersystem zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen verwendet. Dem trat der EuGH jedoch mit mehreren Argumenten entgegen.
Zwar betonte das Gericht, dass durch nationale Gesetze und Gerichte durchaus ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Urheberrechtsschutz und der unternehmerischen Freiheit bestehen müsse. Ein umfassendes Filtersystem würde aber wegen der teuren und mühsamen Überwachung die unternehmerische Freiheit zu sehr beschränken. Schließlich nutzen täglich über 10 Mio. User das soziale Netzwerk der Beklagten.
Hinzu kommt nach Ansicht des Gerichts, dass im Falle der Einrichtung der geforderten Filter die Grundrechte der User zu stark beeinträchtigt würden, da durch die Überwachung auch legale Inhalte betroffen seien und die User identifiziert würden. Die durch die Charta der Grundrechte der EU geschützten Rechte auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Informationsfreiheit würden damit in unzulässiger Weise verletzt.