EuGH: Live-Streaming von TV-Sendungen nur mit Erlaubnis EuGH C-607/11, Urteil v. 07.03.2013 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juni 2013

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EuGH: Live-Streaming von TV-Sendungen nur mit Erlaubnis EuGH C-607/11, Urteil v. 07.03.2013

Die Weiterverbreitung von TV-Sendungen durch Live-Streaming ist gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur dann legal, wenn der jeweilige Fernsehsender dies erlaubt hat. Dies gilt auch, sofern die Nutzer zum Empfang der verbreiteten Sendungen berechtigt sind.
Ein britisches Unternehmen hatte im Internet Live-Streams gezeigt zu Fernsehsendungen, die auch im Free-TV liefen. Zur Nutzung des Angebotes benötigten die Empfänger eine Empfangslizenz für die entsprechenden TV-Programme und mussten sich in Groß-Britannien aufhalten. Gegen diese Streaming-Praxis klagten daraufhin mehrere britische TV-Sender und rügten eine Urheberrechtsverletzung, genauer gesagt eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Das britische Gericht legte die Frage, ob das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe erfüllt ist, dem EuGH vor.
Nach Auffassung des EuGH liegt bei dem Streaming eine öffentliche Wiedergabe vor. Eine Wiedergabe sei gegeben, wenn sie durch Weiterverbreitung einer terrestrischen TV-Sendung über Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Die Wiedergabe sei auch öffentlich, da – wie das Merkmal voraussetzt – eine unbestimmte (große) Anzahl von Menschen potenzielle Adressaten gewesen seien.
Das Gericht führt insoweit aus, dass es für die Zahl der Personen unerheblich sei, ob die potenziellen Adressaten Zugang zu den wiedergegebenen Werken über eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung hätten. Diese Technik verhindere nämlich nicht, dass eine große Anzahl von Personen nebeneinander Zugang zu dem selben Werk hat. Die geschützten Werke würden demnach i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG öffentlich wiedergegeben und bedürften somit der Erlaubnis der Fernsehsender.