Fahrerflucht/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Voraussetzungen und wie man sich verhalten sollte - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

29. Januar 2015

Tipps Strafrecht Verkehrsrecht

Fahrerflucht/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Voraussetzungen und wie man sich verhalten sollte

Fahrerflucht/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Voraussetzungen und wie man sich verhalten sollte
Fahrerflucht oder richtigerweise „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (vgl. § 142 StGB) ist eine Straftat und findet Anwendung, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einen Unfall mit einem (fremden) Kfz unberechtigt aus dem Staub macht. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Unfallbeteiligung
Zunächst muss ein Unfall mit einem fremden Kfz vorliegen. Es müssen dabei aber nicht zwei Autos zusammengestoßen sein; vielmehr können auch Fahrradfahrer, Fußgänger oder Motorradfahrer in einen Unfall i.S.d. § 142 StGB verwickelt sein. Dabei ist jeder, der in den Unfall verwickelt ist, Unfallbeteiligter (vgl. § 142 Abs. 5). Auf ein Verschulden oder verkehrswidriges Verhalten kommt es nicht an, es sei denn jemand ist nur mittelbar an dem Unfall beteiligt.
Feststellungen treffen
§ 142 StGB schützt das Feststellungsinteresse des Geschädigten bzw. des Fahrers eines Miet- oder Firmenwagens. Es muss also ein Schaden entstanden sein, der bei mindestens etwa 25 Euro liegen muss. Eine starre Grenze gibt es allerdings nicht. Im Zweifel sollte man einen Schaden aber nicht unterschätzen.
Nach einem Unfall muss man zugunsten des Feststellungsinteressenten Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung machen. Man muss jedoch nicht aktiv an der Aufklärung des Unfalls mitwirken. Sofern kein Feststellungsinteressent auffindbar ist muss man eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Dabei entscheiden die äußeren Umstände (Gesundheit, Lage und Witterung am Unfallort, Höhe des Schadens, Tageszeit, Verletzungen von Personen etc.) darüber, welche Wartezeit dem Unfallbeteiligten zuzumuten ist. Mindestens 10 Minuten muss man aber in fast jedem Fall warten. Natürlich kann man unter Umständen auch in Einzelfällen sich berechtigt vom Unfallort entfernen und unverzüglich, also sobald man kann, sich bei der Polizei oder dem Feststellungsinteressenten melden, etwa wenn man selbst verletzt ins Krankenhaus muss (so zuletzt BGH 4 StR 259/14).
Problem Unfallort
Wann hat man den Unfallort vorsätzlich verlassen? Als Unfallort gilt der Ort, an dem das schädigende Ereignis stattgefunden hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung (OLG Hamburg 3-13/09). Der Unfallbeteiligte muss sich für das räumliche Entfernen so abgesetzt haben, „dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, so dass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht“ (LG Arnsberg 6 Qs 81/14). Nach Ansicht des OLG Hamburg (a.a.O.) macht sich nicht gemäß § 142 StGB strafbar, wer erst außer Sichtweite des Unfallortes vom Unfall erfährt. Von einem anderen Ort aus kann man sich nicht mehr unerlaubt entfernen (vgl. BGH 4 StR 413/10).
Wie sollte man sich als Beschuldigter verhalten?
Wer im Verdacht steht, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, für den steht viel auf dem Spiel. Nicht nur wegen der drohenden Geld- oder (in seltenen Fällen) Freiheitsstrafe, sondern auch weil ggf. die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden kann. Darüber hinaus wird die Versicherung im Falle einer Verurteilung Regress beim Verurteilten nehmen.
Daher ist es als Beschuldigter am besten, zunächst zu den Vorwürfen zu schweigen und sich mit einem Rechtsanwalt abzustimmen. Hierbei geht es – nach Akteneinsicht – nicht nur um Beweisbarkeitsfragen, sondern auch um eine mögliche Einstellung des Verfahrens oder um das Abwenden der Entziehung der Fahrerlaubnis. Man muss weder bei der Polizei eine Aussage machen noch die Polizei zum Unfallfahrzeug führen. Angaben zum Tatvorwurf kann man auch noch später (sogar bis kurz vor der Urteilsverkündung) machen. Wann man sich äußert, wie und in welchem Umfang sollte mit dem Strafverteidiger abgesprochen werden.