Fahrzeugführer darf im Verkehr keine Blitzer-App auf Handy nutzen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. November 2015

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Fahrzeugführer darf im Verkehr keine Blitzer-App auf Handy nutzen

Fahrzeugführer darf im Verkehr keine Blitzer-App auf Handy nutzen

OLG Celle, Beschl. v. 3. November 2015 – 2 Ss OWi 313/15

Das OLG Celle hat ein Urteil des AG Winsen bestätigt, das die Verhängung eines Bußgeldes von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg für rechtmäßig gehalten hatte. Der Fahrer eines Pkw hatte während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Handy genutzt.

Damit stellt das OLG klar: Die beliebten Blitzer-Apps sind während der Fahrt verboten, jedenfalls für Fahrzeugführer. Für Beifahrer gilt das nicht. In dem vorliegenden Fall hatte der Fahrer sein Handy am Armaturenbrett befestigt und die Blitzer-App aktiviert. Diese warnt vor mobilen und festen Geschwindigkeitsmessgeräten. Bei einer Polizeikontrolle fiel einem Polizisten die angeschaltete App auf.

Technisches Gerät mit Warnfunktion

§ 23 Abs. 1b StVO besagt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Für das OLG Celle ist das Smartphone ein technisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift, wenngleich das Warnen vor Geschwindigkeitskontrollen nicht die primäre Funktion sei. Die weiteren Funktionen des Handys änderten nichts an der (aus Sicht des Benutzers) konkret bestimmten Zweckrichtung. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die App tatsächlich funktioniert. Die Situation sei vergleichbar mit einem (mobilen) Navi, das über eine sogenannte Ankündigungsfunktion verfügt.