Filesharing während angeblichen Urlaubs auf Mallorca: Kein anderer kommt in Frage - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Abmahnung Aktuelles

Filesharing während angeblichen Urlaubs auf Mallorca: Kein anderer kommt in Frage

 
BGH, Urteil v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen, das OLG den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der BGH folgte der Ansicht des Berufungsgerichts. Konkret ging es um einen Familienvater, der von vier Tonträgerherstellern (Emi, Warner, Universal, Sony Music) auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten (insg. 5.380,80 €) verklagt wurde, weil über die angeblich ermittelte IP-Adresse des Anschlusses des Beklagten Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing von rund 2.000 Musiktiteln begangen worden sein sollen. Die Klägerinnen legten als Beweis einen Screenshot mit der IP des Beklagten vor. Dieser allerdings behauptet, während des fraglichen Zeitpunkts zusammen mit der ganzen Familie im Urlaub auf Mallorca gewesen zu sein und sämtliche Stecker für den Router und den Computer vom Strom genommen zu haben.
Als Beweis legte der Beklagte einen Mietvertrag zu seiner spanischen Unterkunft vor und nannte Zeugen für das Trennen der Kabel von den Steckdosen. Dem LG Köln reichte dies als Beweis. Insbesondere scheide aufgrund der vom Beklagten vorgebrachten Beweise eine Störerhaftung aus (28 O 391/11).
Das OLG Köln misstraute dagegen dem Beklagten und seinen Zeugen. Bezüglich des angeblichen Urlaubs hätten die Familienmitglieder als Zeugen erhebliche Erinnerungslücken. Zudem sei das Mietvertragsformular auch im Internet abrufbar; an der Echtheit des Vertrages bestünden erhebliche Zweifel. Weitere Reiseunterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Aufgrund der tatsächlichen Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzung(en) nach Ermittlung der IP-Adresse (Rspr. des BGH) müsse der Beklagte Tatsachen vorbringen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergebe. Konkrete Anhaltspunkte habe der Beklagte jedoch nicht mitgeteilt. Familienangehörige hätten die Rechtsverletzungen nicht begehen können, da nach dem Vortrag des Beklagten sich die Familie zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befunden habe. Auch ein Eingriff durch einen Außenstehenden sei äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beklagte auf eine schwache Funkleistung hingewiesen habe. Insgesamt habe der Beklagte daher „nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war“ (6 U 210/12).
BGH folgt OLG
Der BGH hat sich der Meinung des OLG angeschlossen. Zum einen habe der Beklagte nicht beweisen können – auch nicht mit den Zeugen –, dass sich die Familie zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befunden habe und dass sämtliche Stecker für den Router gezogen worden seien. Auf der anderen Seite sei der Beklagte als Täter für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, weil er nicht schlüssig dargelegt habe, dass ein anderer als Täter in Frage kommt. Damit greife die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber.
Überdies sei das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadensersatzes rechtsfehlerfrei von einem Betrag in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel ausgegangen (Lizenzanalogie).