Filesharing-Vorwurf: Bloßer Verweis auf etwaige Dritte reicht nicht AG Ansbach, Urteil v. 11. März 2015 – 5 C 22/15 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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Filesharing-Vorwurf: Bloßer Verweis auf etwaige Dritte reicht nicht AG Ansbach, Urteil v. 11. März 2015 – 5 C 22/15

Filesharing-Vorwurf: Bloßer Verweis auf etwaige Dritte reicht nicht
AG Ansbach, Urteil v. 11. März 2015 – 5 C 22/15
Ein bloßer Verweis auf zahlreiche andere, die die behauptete Urheberrechtsverletzung über den ermittelten Anschluss begangen haben könnten, reicht nicht aus, so das AG Ansbach. Was aber muss der Anschlussinhaber zu seiner Entlastung mindestens darlegen?
Ein Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt, weil über seinen Anschluss ein Film illegal zum Tausch angeboten worden sein soll. Da er sich weigerte, Schadensersatz und Abmahnkosten zu zahlen, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort bestritt er, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und trug vor, dass er das WLAN-Passwort „zahlreichen weiteren Personen“ genannt habe, welche er jedoch namentlich nicht benennen könne. Das genügte dem Amtsgericht nicht.
Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
Nach Ansicht des AG Ansbach hätte der Beklagte konkret angeben müssen, wer außer ihm Zugriff auf den Anschluss hatte und weshalb eine Täterschaft der benannten Personen in Frage kommt.
Grundsätzlich wird gemäß BGH-Rechtsprechung in Filesharing-Fällen nach Ermittlung des Anschlusses vermutet, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Dieser kann die (tatsächliche) Vermutung erschüttern, indem er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Die Anforderungen daran sind bislang in einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen festgelegt worden.
Die bloße Angabe, dass etwaige Dritte das Passwort erhalten hätten, reicht – wie vom AG Ansbach entschieden – nicht. Dagegen wird es regelmäßig ausreichen, wenn der Beklagte einen Sachverhalt vorträgt, bei dem die „ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes“ besteht. Strenge Überwachungs-/ Nachforschungspflichten hat der Anschlussinhaber nicht (vgl. etwa BGH I ZR 121/08; BGH I ZR 74/12; LG Rostock 3 O 1153/13). Allerdings hat der BGH entschieden, dass ggf. die Nennung konkreter Personen sowie zumutbare Nachforschungen erforderlich seien (BGH I ZR 169/12). Familienangehörige müssen allerdings nicht konkret belastet werden.