Filesharing: Auch für Privatpersonen kann der fliegende Gerichtsstand gelten - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Abmahnung Aktuelles

Filesharing: Auch für Privatpersonen kann der fliegende Gerichtsstand gelten

 
LG Köln, Beschl. v. 6. Mai 2015 – 14 O 123/14
Bei Urheberrechtsstreitigkeiten müssen nach § 104a Abs. 1 UrhG Klagen grundsätzlich am Wohnort des Beklagten (als natürliche Person) erhoben werden, es sei denn es handelt sich bei der Rechtsverletzung um eine „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“. Doch wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit einer Privatperson vor? Dieser Frage ist das LG Köln nachgegangen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass von dem Anschluss des Beklagten aus drei unterschiedliche Computerspiele der Klägerin auf einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die örtliche Zuständigkeit des LG sei gegeben, weil das Handeln des Beklagten dem eines Gewerbetreibenden gleichkomme. Daher sei nicht § 104a UrhG, sondern § 32 ZPO anwendbar, nach dem das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die (unerlaubte) Handlung begangen wurde.
LG Köln sieht Merkmal der Gewerblichkeit als erfüllt an
Zur Auslegung des Merkmals der Gewerblichkeit nach § 14 BGB zog das Landgericht den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ heran, der in § 101 Abs. 1 UrhG auftaucht. Die Einordnung sei objektiv vorzunehmen; auf subjektive Absichten komme es nicht an. Jeder Einzelfall müsse genau geprüft werden. Maßgeblich seien aber z.B. Kriterien wie der Umfang (Zahl) der Urheberrechtsverletzungen sowie die Art des Handelns (Planmäßigkeit, Nachhaltigkeit etc.). In Einzelfällen könne durchaus die Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) und damit der ausschließliche Gerichtsstand nach § 104a UrhG zu verneinen sein.
Der Beklagte hatte drei verschiedene Computerspiele zu unterschiedlichen Zeiten im Internet öffentlich zugänglich gemacht, davon zweimal nach Abgabe einer einschlägigen Unterlassungserklärung. Die Rechtsverletzungen seien auch gleichartig gewesen. Aus diesen Umständen erkennt das LG bereits ein gewisses dauerhaftes und planmäßiges Verhalten, das seiner Ansicht nach für die Bejahung der Gewerblichkeit ausreicht, zumal beim Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen mittelbar stets ein wirtschaftlicher Vorteil für den Anbietenden vorliege; schließlich erhalte er im Gegenzug die Möglichkeit, von anderen Teilnehmern Werke herunterzuladen.