Filesharing: Rentnerin muss keine Abmahnkosten zahlen, LG München I, 21 S 28809/11 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Mai 2013

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Filesharing: Rentnerin muss keine Abmahnkosten zahlen, LG München I, 21 S 28809/11

Eine ältere Dame aus Berlin muss nach einem Urteil des Landgerichts München I nun doch nicht zahlen. Die Rentnerin wurde zuvor vom Amtsgericht München 2011 für das angebliche Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Films wegen Filesharing zu einer Geldstrafe in Höhe von 651,80 € verurteilt, obwohl sie weder einen Computer noch WLAN hatte. Über eine Filesharing-Plattform soll die Rentnerin einen illegal hochgeladenen Hooligan-Film zum Tausch angeboten haben. Sie besaß keinen Computer oder WLAN-Router, dafür aber einen Internetanschluss. Die Firma, die an dem Film die Nutzerrechte hatte, ließ die IP-Adresse ermitteln und war der Ansicht, dass sich die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bereits aus dem Vorhandensein des Anschlusses ergebe. Der BGH hatte jüngst entschieden, dass eine indirekte Verantwortlichkeit durchaus bestehen kann, wenn man einen Internetanschluss besitzt und über die IP-Adresse Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Allerdings war nun das Landgericht gegen eine „überspannte Betrachtungsweise“ der Störerhaftung. Die Beklagte und Berufungsklägerin habe weder willentlich noch unwillentlich zur Rechtsverletzung beigetragen. Nach Ansicht des Gerichts muss die Rentnerin nicht – wie von der Klägerin verlangt – beweisen, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert ist. So weit gehe die Beweislastumkehr nicht. Vielmehr reiche es, wenn die Beklagte darlege, dass sie keinen Computer oder Router zur fraglichen Zeit gehabt hat. Die Störerhaftung dürfe nicht zu einer Art Gefährdungshaftung werden, indem man den Anschlussinhaber bereits für die durch den Internetzugang ausgehende Gefahr haften lasse. Derartige Gefährdungshaftungstatbestände habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.