Filesharing und 100,- Euro Regelung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Februar 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Filesharing und 100,- Euro Regelung

„Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund“, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin.
Dies verkündete noch im November des vergangenen Jahres die Bundesjustizministerin. Bislang ist jedoch nicht feststellbar, dass die Politik tatsächlich Maßnahmen gegen den alltäglichen Abmahnwahn ergreift, was äußerordentlich bedauerlich ist.
Auch andere Institutionen widmen sich dieser Thematik. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen meint: „Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln“. Und er hat vollkommen recht. Nur weil der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG eine Regelung geschaffen hat, welche die Möglichkeit bietet, die Abmahnkosten in die Höhe zu treiben, bedeutet das nicht, dass der Einzelne bis auf weiteres geschröpft werden muss. Zwar ist das Urheberrecht ein fundamental wichtiges Gut und notwendiger Bestandteil des Immaterialgüterrechts. Ein Schutz des Urheberrechts wird aber offensichtlich angesichts der exorbitant hohen Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen gerade nicht bewirkt.
Vergleichen Sie bitte die Daten der Initiative Abmahnwahn, welche Sie hier einsehen können. Den Beitragt des Bundesverbands der Verbraucherzentralen finden Sie hier. Die Mitteilung unserer Bundesjustizministerin hier.