Filesharingabmahnung: Eine günstige vergleichsweise Regelung ist für Betroffene durchaus verlockend - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht

Filesharingabmahnung: Eine günstige vergleichsweise Regelung ist für Betroffene durchaus verlockend

 
Bei vielen Filesharingabmahnungen ist das Ziel einer anwaltlichen Vertretung oftmals, vor allem die geforderten Vergleichsbeträge, welche je nach abmahnender Rechtsanwaltskanzlei schon mal um die 1.000,- Euro betragen können, möglichst auf einen geringen Betrag zu reduzieren.
Aber Vorsicht: Es ist durchaus verlockend, wenn man Ihnen in einer ersten Einschätzung die Zahlung eines deutlich geringen Betrages in Aussicht stellt.
Erfahrungsgemäß halte ich es jedoch durchaus für irreführend, wenn beispielsweise Empfängern einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer von vornherein die Zahlung von lediglich 100,- Euro als ausreichend dargelegt wird. Denn gerade Kanzleien wie Waldorf Frommer haben in der Vergangenheit regelmäßig Klageverfahren geführt und sich gerade nicht mit deutlich geringeren Vergleichszahlungen als den ursprünglich geforderten einverstanden erklärt!
Auch vor dem Hintergrund besonders hervorgehobener Erfahrungswerte sollte eine Abmahnung aber in jedem Fall im Einzelnen sorgfältig geprüft und rechtlich bewertet werden, um angemessen reagieren zu können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.