VIII. Forum Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Anwaltsblatt

VIII. Forum Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

In der Zeit vom 17. bis zum 18. Oktober 1997 fand in der Kongreßhalle in Saarbrücken das VIII. Forum für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte statt. Das Forum ist eine eigenständige, dem Deutschen Anwalt Verein (DAV) angeschlossene, Vereinigung. Mit insgesamt 350 Teilnehmern – Moderatoren, Techniker und Aussteller nicht eingerechnet -, war es die bisher bestbesuchte Veranstaltung dieser Reihe.
Und dabei überstieg die Nachfrage die begrenzten Kapazitäten bei weitem: 250 Interessenten mußte abgesagt werden. Die Unterbringung erfolgte in Hotels. Der Eigenanteil betrug dabei DM 85,- pro Übernachtung. Die restlichen Kosten übernahmen der DAV, die Hans Soldan Stiftung, der Gerling-Konzern und die DKV. Die Teilnahmegebühr betrug DM 20,-.
Nach einer Begrüßung durch die Vorsitzende des Forums, Rechtsanwältin Cornelia Frech, berichtete Rechtsanwalt Lutz Förster auf amüsante Weise über den Aufbau seiner Kanzlei in einem Einfamilienhaus inmitten eines Wohngebietes, in dessen oberen Etagen er mit seiner Lebensgefährtin auch selber lebt. Den Standort Trier wählte Förster ganz bewußt: brachte doch der Mangel an sozialen Kontakten den Vorteil der Neutralität; ein Umstand, der gerade im kleinstädtischen Trier wichtig ist. Nach Einrichtung der Kanzlei stellte sich während der unvermeidlichen An (Leer)laufphase die Frage: Wie gewinne ich Mandate ? Neben seinem Engagement in der Trierer Volkshochschule, der Gemeindevertretung und auf Tanzveranstaltungen, erprobte Förster auch ausgefallenere Methoden. So ließ er sich regelmäßig ministerielle Publikationen sämtlicher Bundesländer zusenden. Diese Sendungen nahm Förster aber – obwohl er anwesend war – nicht an; sie wurden daher bei Nachbarn hinterlegt. Diese entdeckten ehrfurchtsvoll, daß der Herr Rechtsanwalt im beständigen Kontakt mit verschiedenen Bundesministerien stand, was für Gesprächsstoff sorgte. Neben der Freude an der – auch juristisch verwertbaren – Lektüre aktuellster Gesetzesinitiativen bzw. von Kommentaren und Erläuterungen, erlangte er so mit Hilfe kleinstadttypischer Nachbargespräche zusätzliche Aufmerksamkeit, ein erster Schritt zum Mandat. Als diese dann nach einigen Wochen tatsächlich auch übernommen wurden, ließ er sich bei Mandantengesprächen anrufen, nahm aber den Hörer nicht ab. Dadurch sollte dem Mandanten die Botschaft vermittelt werden: „Ich bin jetzt ausschließlich für Sie zu sprechen“. Ob diese Methoden erfolgreich waren, ließ Förster offen. Da sich auch Förster im Laufe seiner Praxis erst an die Einforderung von Gebühren und Vorschüssen gewöhnen mußte, was oftmals dazu führte, daß er nur unzureichende Gebührenrechnungen schrieb, endete er seinen Beitrag mit dem Hinweis: „Legen Sie Wert auf die Gebühren, den sie gebühren Ihnen.“
Im Anschluß an diesen Vortrag, referierten die Rechtsanwälte Kilger, Gessner, Prof. Müller und Gebhard in Kurzstatements über die Vorteile einer Schwerpunkttätigkeit in den Bereichen des Sozial-, Bau-, Straf- und Verkehrsrechts. Eine Beschäftigung in einem dieser Tätigkeitsfelder sei lohnend, da u.a. im ganzen Bundesgebiet weniger als 300 Fachanwälte für Sozialrecht tätig seien, 6 – 7 Mio. Ermittlungsakten jährlich ohne Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands geführt, bzw. im Rahmen des Verkehrsrechts Gebühren in Milliardenhöhe von den Versicherern gezahlt werden würden.
Nach diesen Kurzreferaten begannen Arbeitskreise zu den Themen: „Spektrum anwaltlicher Tätigkeit“; Unternehmen Anwaltskanzlei“ und „Zusammenarbeitsformen“. Da dazu das Auditorium in drei Gruppen geteilt wurde, und damit jeder Teilnehmer die Möglichkeit hatte, jeden Arbeitskreis zu besuchen, wurden diese für jede Gruppe im Wechsel in gleicher Besetzung wiederholt. Arbeitskreis I Spektrum anwaltlicher Tätigkeiten
Unter Moderation des Kölner Rechtsanwalts van Bühren, berichteten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Boelker, Mack und Rivet über ihre Erfahrungen als Fachanwältin- bzw. anwalt für Steuer-, Verwaltungs- und Familienrecht. Rechtsanwalt van Bühren, seines Zeichens ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und Autor des aus der Rechtswirklichkeit nicht mehr wegzudenkenden Kommentars zur Reisegepäckversicherung, behandelte notwendigerweise das Versicherungsrecht.
Rechtsanwältin Mack, Fachanwältin für Steuerrecht, begann mit dem Hinweis, daß Rechtsanwälte die Tätigkeit eines Steuerberaters übernehmen könnten, Steuerberater aber nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Rechtsberatung und die gerichtliche Vertretung obliegen alleine der Rechtsanwaltschaft. Diesen Vorteil im Bewußtsein ließe es sich vermeiden, daß Steuerberater sich immer stärker als Konkurrenz der Rechtsanwaltschaft erweisen würden. Durch entsprechende Fortbildungen (DAV – Lehrgänge in Detmold) zur Fachanwältin bzw. -anwalt für Steuerrecht oder einer ergänzenden Ausbildung zur Steuerberaterin – bzw. berater, könnte dem entgegengewirkt werden. Beides weise aber auch Hindernisse auf: Der Fachanwaltskurs ist kostenintensiv und zeitaufwendig. Zudem darf die Bezeichnung Fachanwalt nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung nur derjenige tragen, der innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zumindest 50 steuerrechtliche Mandate aufweist; diese könnten aber in der Regel nur in einschlägigen Sozietäten erlangt werden. Die Steuerberaterprüfung ist ebenfalls zeit- und kostenintensiv. Zudem gäbe es eine Durchfallquote von ca. 80 %. Wer sich davon nicht abhalten läßt, steht vor der Frage der Mandantenaquise. Wie auch in anderen Tätigkeitsbereichen, sind auf die Praxis zugeschnittene Beiträge – kein typisch juristischer Artikel: auch Laien sollten ihn verstehen können – in einschlägigen Publikationen vorteilhaft.
Nach Rechtsanwalt Boelker, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sind insgesamt 400 Rechtsanwälte gleichzeitig Fachanwalt für Steuerrecht, wovon lediglich 100 ausschließlich im Bereich des Verwaltungsrechts arbeiten. Wer ein solcher werden möchte, der muß, nach der theoretischen Prüfung, wiederum innerhalb eines bestimmten Zeitraumes insgesamt 80, davon 30 prozessualer Natur, verwaltungsrechtliche Mandate aufweisen. Zusätzlich ist der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgeschrieben (zumindest 10 Stunden pro Jahr).
Rechtsanwältin Rivet, Fachanwältin für Familienrecht, nannte zu Beginn ihrer Ausführungen die Voraussetzungen des Erwerbs der Fachanwaltschaft im Familienrecht: eine zumindest dreijährige ununterbrochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Besuch eines entsprechenden Lehrganges mit einem Gesamtumfang von 120 Stunden, die erfolgreiche Bewältigung der Klausuren und der Nachweis von 120 familienrechtlichen Mandaten, davon 60 prozessualer Natur. Zusätzlich muß sich die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt lernen, mit den zumeist in einer Lebenskrise befindlichen Mandanten umzugehen. Telefonate außerhalb der Bürozeit sind dabei einzuplanen. Wichtig ist in diesen Fällen die notwendige Distanz zur Mandantschaft beizubehalten. Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten kann sich auch nachteilig auswirken. Rechtsanwältin Rivet behandelte auch die aus den Vereinigten Staaten stammende und in Deutschland zum Trend avancierten Methode zur Vermittlung in Parteienkonflikten, wobei ein Rechtsanwalt (nicht notwendigerweise) als neutraler Dritter ohne Entscheidungsbefugnis handlt: die Mediation. Mediator darf sich nennen, wer sich einer 200 stündigen Fortbildung unterzieht. Mediatoren handeln nicht als Rechtsanwälte. Aus diesem Grund ist diese Tätigkeit auch nicht der Rechtsanwaltschaft vorbehalten. Auch andere Berufsgruppen (Psychologen, Pädagogen) können als Mediatoren tätig werden. Der Mediator hat zunächst die Aufgabe ein Arbeitsbündnis zwischen den Parteien zu vereinbaren. Danach muß er die Konfliktfelder aufzeigen und daran anschließend eine Bearbeitung der Konflikte vornehmen. Die Mediation endet mit einem „Vertrag“ zwischen den Parteien, in den alle zu regelnden Angelegenheiten erschöpfend aufgenommen werden. Die Hinzuziehung eines Mediators ist eine Kostenfrage. Nicht nur dessen Honorar muß bezahlt werden (Stundensatz zwischen DM 150,- und DM 300,-). Daneben müssen noch die Kosten für die unvermeidbaren Rechtsbeistände aufgebracht werden. Diesen Luxus könnten sich aber bislang nur die einkommensstarken Bevölkerungsgruppen leisten. Aus diesem Grund habe sich die Mediation in Deutschland auch noch nicht richtig durchsetzen können.
Rechtsanwalt van Büren schilderte im Rahmen seines Beitrages zum Versicherungsrecht zunächst seinen eigenen Werdegang und die wirtschaftlichen Vorteile, welche eine frühzeitige Promotion bedeuten würde. Anschließend referierte er kurz über das Verhältnis des Versicherten zum Versicherer.
Arbeitskreis II
Unternehmen Anwaltskanzlei
Die Moderation dieses Arbeitskreises übernahm Rechtsanwalt Dr. Streck. Referenten dieses Arbeitskreises waren die Rechtsanwälte Klinkert und Brieske und Rechtsanwältin Kindermann.
Als erster Referent skizzierte Rechtsanwalt Klinkert die Finanzierung bzw. den Kauf einer Rechtsanwaltskanzlei und die Sozialleistungen, welche nach dem 2. Staatsexamen in Anspruch genommen werden können. Bezüglich des Kaufs einer Rechtsanwaltskanzlei müsse in jedem Fall die vorhandene Mandantenstruktur beachtet werden. Eignet sie sich dazu, den Käufer auch noch in den nächsten Jahren mit Mandaten zu versorgen oder ist sie „überaltert“ ? Welche Projekte hat der Verkäufer der Kanzlei vor ? Möchte dieser möglicherweise andernorts eine neue Kanzlei eröffnen und besteht insoweit die Gefahr, daß Mandanten verloren gehen ? Klinkert verwies zur Frage der Preisgestaltung und zum weiteren Themenbereich auf den Bericht des Ausschusses „Bewertung von Anwaltspraxen“ der Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK – Mitteilungen 1992, Seite 24 ff. und auf die Veröffentlichung von Eich, „Die Bewertung von Anwaltspraxen“. Hinsichtlich der Praxisgründung nannte Klinkert eine Reihe von Vorüberlegungen, welche der Entscheidung unbedingt vorgehen sollen: u.a. Standort, Konkurrenzsituation, Höhe der laufenden Kosten, Infrastruktur, Soziales Umfeld und Finanzierungsmöglichkeiten (Inanspruchnahme von Mitteln der Deutschen Ausgleichsbank bzw. der Kreditanstalt für den Wiederaufbau). Schließlich ging er kurz auf die von Referendaren geltend zu machenden Bezüge in Form von Arbeitslosenhilfe (bei – üblicherweise – verbeamteten Referendaren) und dem etwas günstigerem Arbeitslosengeld (bei Referendaren im schlichten Angestelltenverhältnis). Abschließend erwähnte Klinkert noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld im Rahmen einer Kanzleigründung. Dies kann beantragen, wer mehr als 18 Wochenstunden in seiner Kanzlei beschäftigt ist, zuvor Arbeitslosenhilfe bezog und ein Gutachten über die Rentabilität der Kanzlei seitens der Rechtsanwaltskammer vorlegen kann.
Rechtsanwältin Kindermann oblag die Thematik „Gebühren, Beratungs- und Prozeßkostenhilfe“. Kindermann, seit mehreren Jahren als Referentin der DAV – Seminare zum Gebührenrecht tätig, leitete ihre Darlegungen mit einem Motto ein, daß zuvor Rechtsanwalt Förster während seiner Ausführungen äußerte: „Warum gehe ich in meine Praxis ? Um Geld zu verdienen !“. Damit war Kindermann bereits mitten im Thema. Um ein Gehalt zu erzielen, daß dem eines Richters gleichkommt, müßten täglich DM 1.000,-, d.h. ca. DM 170,- / h eingenommen werden. Dies könne natürlich – eine entsprechende Mandantschaft vorausgesetzt – nur dann geschehen, wenn alle Gebühren in Rechnung gestellt werden, die nach der BRAGO dem Rechtsanwalt aufgrund seiner jeweiligen Tätigkeit zustehen. Was einfach klänge, stelle sich gerade zu Beginn der Arbeit als Rechtsanwalt als besonders schwierig heraus. Das Schreiben von Kostenrechnungen würde ja weder an der Universität noch im Rahmen des Referendariats gelehrt. Auch seien in größeren Sozietäten die Sekretariate dafür zuständig, so daß nicht immer genügend Möglichkeiten bestünden, dies ausreichend zu üben.
Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats müsse also zunächst geklärt werden, was der Mandat konkret begehrt. Dies lasse sich u.a. dadurch überprüfen, daß diesem nach dem ersten Beratungsgespräch ein Schreiben zugesandt wird, in dem detailliert der Auftragsumfang dargelegt wird. Zur Sicherung der eigenen Ausgaben, müßten bereits diesem Schreiben eine Vorschußrechnung beigelegt werden, die bereits Thema des Beratungsgespräches gewesen sein sollte. Erst wenn der Eingang dieses Vorschusses zu verzeichnen ist, sollte mit der Arbeit begonnen werden (Vorausgesetzt, die Fristen lassen dies zu). Auch wenn eine Deckungszusage des (Rechtsschutz)versicherers vorläge sei es sinnvoll, Vorschüsse zu verlangen. Bei der Bemessung der Gebühren ging Kindermann kurz auf die gesetzlichen Gebühren und die Möglichkeit der Honorarvereinbarung ein, welche unter bestimmten Umständen höher bzw. niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein könnte. In diesem Zusammenhang erwähnte sie auch das Zeithonorar, das nicht unter DM 350,- / Stunde liegen sollte. Kindermann wies abschließend ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte verpflichtet sind, für ihre Mandanten Prozeßkosten-, bzw. Beratungshilfe zu beantragen, wenn sich dafür hinreichende Anhaltspunkte feststellen lassen. Mit den Worten „Kommt zu mir , alle die Ihr mich haften sehen wollt“, leitete Rechtsanwalt Brieske zu seinem Beitrag „Versicherungen und Haftungsrisiken“ ein. Im Ergebnis erschöpfte sich dieser in dem Ratschlag, als Haftungssumme besser DM 2.000.000,- Mio. statt DM 500.000,- zu wählen, was zwar zunächst höhere Kosten verursachen würde, daß Haftungs- und damit auch das finanzielle Risiko aber verringern würde. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß der Haftungshöchstbetrag nicht mit dem Streitwert identisch ist und empfahl abschließend nachdrücklich, die Bedingungen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche für Rechtsanwälte notwendige Bedingung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, auf den jeweiligen Selbstbehalt zu überprüfen. DM 5.000,- seien dabei zu hoch.
Zum Abschluß dieser Sektion ging Rechtsanwalt Dr. Streck auf die Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer und einer darüberhinaus sinnvollen Mitgliedschaft bei dem jeweils örtlichen Verein des Deutschen Anwalts Vereins ein. Er endete seinen Beitrag mit dem Hinweis, daß der Beitritt in das regionale Rechtsanwaltsversorgungswerk günstigere Rentenleistungen bei vergleichbaren Beiträgen gewähre als die Bundesanstalt für Angestellte.
Arbeitskreis III
Zusammenarbeitsformen
Den letzten Arbeitskreis gestaltete Rechtsanwalt Kilger als Moderator im zusammenwirken mit Rechtsanwältin Fischedick und Rechtsanwalt Schwackenberg.
Zunächst betonte Kilger die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, welche selbstverständlich auch im Angestelltenverhältnis bestehe. Insoweit müsse zwischen dem Bezugspunkt unterschieden werden. Da sich ein Angestellter Rechtsanwalt für die arbeitgebende Sozietät aufgrund der zu leistenden Arbeitgeberanteile schlichtweg teuer sei, würden viele Sozietäten auf die Freie Mitarbeit von Rechtsanwälten angewiesen ein. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von DM 5.000,- für einen angestellten Rechtsanwalt lägen die Arbeitgeberanteile bei DM 80.000,- im Jahr. Zumindest nach vier Jahren würden aber durch das Finanzamt Freie Mitarbeitsverhältnisse als Angestelltenverhältnisse eingestuft werden, womit für den Arbeitgeber wesentliche (nachteilige) steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden wären. Bei Aufdeckung eines Angestelltenverhältnisses müsse der Arbeitgeber alle Kosten tragen. Erhebliche Nachzahlungen stünden dann an. Diese würden den ganzen Beschäftigungstzeitraum betreffen. Zudem ergäben sich auch nachteilige Auswirkungen auf das Rechtsanwalts Versorgungswerk. Es könne daher jedem Freien Mitarbeiter nur geraten werden, spätestens nach zweijähriger Tätigkeit auf ein Angestelltenverhältnis zu drängen.
Das Gehalt eines Freien Mitarbeiters würde oftmals bei DM 2.000,- brutto liegen. Bei einer ganztägigen Beschäftigung verstoße daß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte. Abschließend stellte Kilger noch kurz die Vorteile eines Syndikusanwalts dar. Dieser geht einem – aufgrund eines Anstellungsvertrags – geordneten Beschäftigungsverhältnis mit einem ständigen Auftraggeber nach. Die finanzielle Absicherung sei in diesem Fall ein nicht unerheblicher Vorteil.
Rechtsanwältin Fischedick erörterte zunächst die Bürogemeinschaft. Anders als ein bloßes Untermietverhältnis, daß auch zwischen nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen (Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen … ) erfolgen könne, sei eine Bürogemeinschaft nur zwischen Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern, Patentanwälten bzw. Wirtschaftprüfern möglich. Dabei stünde die gemeinsame Nutzung der Büroräume im Vordergrund. Dies dürfe aber nicht zu einer personellen Verpflechtung der Mitarbeiter untereinander führen. Eine gemeinsame Entgegennahme von Mandaten sei daher ebenso ausgeschlossen wie die Teilung von Arbeitskräften. Zudem dürfe eine Bürogemeinschaft keine gemeinsamen Briefbögen verwenden. Diese müßten separat entworfen werden, könnten aber einen Hinweis auf die Bürogemeinschaft enthalten.
Es gäbe auch die Zusammenarbeitsform der verfestigten Kooperation. Dabei handele es sich um jede tatsächliche bzw. rechtliche Koordinierung von Unternehmensfunktionen zwischen zwei und mehreren selbständigen Anwaltsunternehmen. Bei den Kooperationspartnern handele es sich in der Regel um hochspezialisierte Fachleute, welche – in Form einer interdisziplinären Zusammenarbeit – die mittelbare Bearbeitung von Mandaten in Form von Gutachten erbringen würden. Mandate würden dabei gerade nicht abgegeben. Solche Zusammenarbeitsformen erfordern selbstverständlich genaue vertragliche Absprachen (auch und gerade über die zu erbringenden Honorare, Haftungsfragen usw. ).
Fischedick erörterte auch die zunehmend bei Großkanzleien bestehende Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV). Diese Möglichkeit der Zusammenarbeit, welche auf einer Verordnung der EWG beruht, dient dazu, die wirtschaftliche Tätigkeit von EG – Mitgliedern zu erleichtern bzw. zu entwickeln, um so die Ergebnisse der Arbeit zu verbessern. Dabei handelt es sich um eine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB, womit eine Eintragungspflicht verbunden ist. Eine solche Zusammenarbeitsform darf aber nicht als Ganze auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Der Vorteil bei dieser Kooperation wäre, daß auch sozietätsfremde Berufe inkorporiert werden könnten. Spezielle Leistungsangebote könnten so erbracht werden. Zudem könne das nationale Recht bei internationalen Rechtsgeschäften ergänzt werden.
Rechtsanwalt Schwackenberg behandelte die Sozietät (GbR), Partnerschaftsgesellschaften und die Anwalts – GmbH, wobei besonders die Haftungsfragen im Vordergrund seiner Darstellungen standen.
Bei Partnerschaftgesellschaften würden die Gläubiger persönlich und als Gesamtschuldner auch für Altschulden haften, was besonders nachteilig wäre. Sobald bei einer Sozietät ein Freier Mitarbeiter auf dem Briefkopf geführt werden würde, hafte dieser ebenfalls neben den Partnern als Gesamtschuldner, was unbedingt beachtet werden müsse. Die Vorteile einer Anwalts – GmbH lägen bei einem vorformulierten Haftungsausschluß. Nachteilig wäre aber die damit verbundene aufwendige Bilanzierungspflicht. Gegenüber einer GbR könnten dabei aber Rückstellungen einbezogen werden.
MdB / RA Eylmann & die anwaltliche Werbung
Ein Höhepunkt dieser Veranstaltung war der Beitrag Eylmanns. Diesem vorgelagert war zunächst – und dabei handelte es sich um eine Welturaufführung – die Präsentation eines ca. 2. minütigen Werbespots für die Rechtsanwaltschaft. Der DAV trägt sich mit dem Gedanken, diesen Spot, in welchem die Vorzüge einer professionellen Streitbeilegung skizziert wird, als Kinowerbung durch die örtlichen Anwaltsvereine zu verbreiten. Eine konkrete Entscheidung diesbezüglich wurde aber noch nicht getroffen.
Nach dieser Einstimmung brachte Eylmann seine Auffassung zur Werbung auf den Punkt: „Werbung ist wichtig, Werbung muß sein“. In seinem historisch aufgebauten Vortrag entwickelte Eylmann zunächst die Ursachen, welche zu dem rigiden Werbeverbot, dem Rechtsanwälte und Notare unterliegen, geführt haben. Mit der Neuordnung der Berufsordnung ist aber nunmehr die sachliche, nicht auf die Erteilung eines Mandats gerichtete Werbung ermöglicht worden. Dabei dürfen ausschließlich berufsbezogene und objektive Daten verwendet werden. Er ging weiterhin auf die Unterscheidung Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt ein. Auch neu zugelassene Rechtsanwälte dürfen 5 Interessenschwerpunkte (als werbewirksames Mittel) benennen. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten sei erst nach zweijähriger Arbeit als Anwalt möglich. Diese Angaben könnten als Vorbereitung auf eine etwaige Fachanwaltschaft sinnvoll genutzt werden. Eylmann nannte als werbewirksames Mittel noch die Kanzleibroschüre, in der auch persönliche Daten angegeben werden können. Abschließend versuchte Eylmann die Anwesenden zu ermutigen: „Werbemöglichkeiten bestehen genug, machen Sie von diesen Gebrauch“.
Fazit
Das Forum bietet eine sehr gute Gelegenheit, sich, am besten noch während des Referendariats, mit der Rechtsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Viele wichtige Informationen sind hilfreich, schon zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den zukünftigen Beruf zu treffen. Dabei können die informellen Gespräche während der Pause und den sonstigen Veranstaltungen (selbst eine Disko wurde organisiert) sehr hilfreich sein. Die Güte der Beiträge hängt notwendigerweise von den jeweiligen Referenten ab. Während sich einige sehr große Mühe mit der Vermittlung inhaltlicher wichtiger Beiträge gaben, nutzten einige die Bühne lediglich zur Selbstdarstellung. Selbst wenn diese Veranstaltung für die Teilnehmenden relativ geringe Kosten verursachte und die Referenten ohne Honorar auftraten, war dies sehr ärgerlich, da einfach wertvolle Zeit verschwendet wurde. Dennoch kann das Forum jedem empfohlen werden, der sich als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt niederlassen möchte.