Berufs-Fotografen müssen grundsätzlich mit Namen genannt werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

12. Oktober 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Aktuelles

Berufs-Fotografen müssen grundsätzlich mit Namen genannt werden

AG München, Urteil v. 24. Juni 2015 – 142 C 11428/15
Im Gegensatz zur Situation bei Hobby-Fotografen ist die bei Berufs-Fotografen spätestens jetzt klar: Sie können Schadensersatz verlangen, wenn ihr Name nicht im Zusammenhang mit den von ihnen zur Verfügung gestellten Fotos genannt wird. Ein Verzicht auf das Namensnennungsrecht ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anzunehmen.
Ein auf das Fotografieren von Hotels spezialisierter Fotograf hatte für ein Hotel in Friedrichshafen insgesamt 19 Bilder gefertigt, wovon 13 im Internet veröffentlicht wurden. Dafür bekam der Fotograf ein Honorar von fast 1.000 Euro. Später bemerkte er, dass sein Name nicht bei den Bildern stand. Er forderte daher den Auftraggeber auf, die Fotos nicht weiterhin ohne seinen Namen zu veröffentlichen und verlangte knapp 960 Euro Schadensersatz. Das Hotel ergänzte daraufhin den Namen, verweigerte jedoch die Zahlung.
Veröffentlichung ohne Namen war nicht zulässig
Ein Foto ist ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk; der Fotograf hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Dazu gehört nach der Vorschrift auch die Bestimmung darüber, ob und inwiefern das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Auf die Nennung seines Namens kann der Fotograf natürlich auch verzichten. Das kann entweder ausdrücklich bzw. konkludent geschehen oder andererseits kann es sein, dass die Namensnennung nicht branchenüblich ist. Letzteres konnte die Beklagte aber nicht nachweisen. Und auch in der uneingeschränkten Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotos sei kein Verzicht des Urhebers zu sehen. Die Beklagte hätte daher sich vorab informieren müssen, ob sie die Fotos ohne Nennung des Namens des Fotografens hätte veröffentlichen dürfen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes ging das Gericht zunächst von dem vereinbarten Honorar von knapp 1.000 Euro aus und berechnete statt der 19 angefertigten Bilder nur die 13, die schließlich veröffentlicht wurden. Daher verblieb ein Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro.