Führerscheinentzug nach Fahrerflucht: Wann liegt ein bedeutenden Schaden vor? OLG Hamm, Beschl. v. 6. November 2014 – 5 RVs 98/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Entscheidungen Strafrecht Verkehrsrecht

Führerscheinentzug nach Fahrerflucht: Wann liegt ein bedeutenden Schaden vor? OLG Hamm, Beschl. v. 6. November 2014 – 5 RVs 98/14

Führerscheinentzug nach Fahrerflucht: Wann liegt ein bedeutenden Schaden vor?
OLG Hamm, Beschl. v. 6. November 2014 – 5 RVs 98/14
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder besser bekannt als Fahrerflucht kann unangenehme Konsequenzen für den Autofahrer haben. So wird oftmals die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt (vgl. §§ 69ff. StGB). So auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu beurteilen hatte. Der Fahrer wurde vom AG Essen zu einer Geldstrafe von insgesamt 800 Euro verurteilt und die Sperrfrist für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis wurde auf 12 Monate festgesetzt. Der Verurteilte ging dagegen vor und rügte beim OLG die Feststellung der Schadenshöhe von 1.500 Euro.
Das Resultat: Teilaufhebung. Das LG als Berufungsgericht muss unter Heranziehung weiterer Beweismittel erneut die Schadenshöhe bestimmen und dann entscheiden. Nach Ansicht des OLG Hamm bemisst sich der „bedeutende Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht) nach wirtschaftlichen Kriterien. Maßgeblich sei die „Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird“. Die Grenze sei bei 1.300 Euro anzusetzen. Bei der Beurteilung des Fremdschadens seien dabei nur zivilrechtlich erstattungsfähige Schadenspositionen heranzuziehen.
Bleibt also abzuwarten, welche Schadenshöhe das LG in seiner neuen Entscheidung nunmehr festlegt.