RA Gereon Sandhage mahnt für die komtechnik GmbH ab - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Dezember 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

RA Gereon Sandhage mahnt für die komtechnik GmbH ab

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des RA Gereon Sandhage aus Berlin im Auftrag der komtechnik GmbH wegen fehlerhafter Garantiewerbung
Wieder mahnt
Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin
ab, diesmal für die
komtechnik GmbH aus Aschaffenburg
wegen
fehlerhafter Werbung mit „Garantie“.
Der Rechtsanwalt Gereon Sandhage vertritt die Interessen der komtechnik GmbH, welche online unter www.wowpreis.de Multimediaelektronik und Handyzubehör vertreibt. RA Sandhage verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben nicht erfüllen.
Gerügt wird in der uns vorliegenden Abmahnung das Veröffentlichen eines Verkaufsangebots, in welchem mit „1 Jahr Herstellergarantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren. Die Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Ein solches Verkaufsangebot muss insbesondere enthalten,

Sind diese Angaben nicht in dem Verkaufsangebot enthalten, liegt nach RA Sandhages Ansicht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Er fordert daher im Namen der komtechnik GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.
Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Gereon Sandhage betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.