§ 97 Abs. 3 UrhG nicht für das gerichtliche Verfahren bestimmt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

§ 97 Abs. 3 UrhG nicht für das gerichtliche Verfahren bestimmt

 
LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13
 
Das LG Köln hat entschieden, dass die Kostendeckelung für Abmahnungen gem. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. bei der gerichtlichen Festsetzung des Streitwertes keine Rolle spielt.
Nach der im Rahmen des Anti-Abzocke-Gesetzes entstandenen Norm darf der Streitwert, um den es bei der Abmahnung geht, 1.000 € grundsätzlich nicht überschreiten.
Nun wurde die bislang noch nicht entschiedene Frage geklärt, ob diese Kostendeckelung auch vor Gericht gilt. Das verneinte das LG Köln und verwies auf den Wortlaut des § 97 Abs. 3 UrhG n.F. In der Norm sei nur die Streitwertgrenze für (außergerichtliche) Abmahnungen geregelt. Eine Streitwertdeckelung auch für das gerichtliche Verfahren fehle hingegen explizit. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages sei eine im ursprünglichen Gesetzesentwurf des BT vorgesehene Regelung verworfen worden.
Somit sei der allgemeine für Gerichtsverfahren anwendbare § 3 ZPO maßgebend, d.h. die Streitwertbestimmung ist Ermessenssache des Gerichts.
Im Fall ging es um ein Foto, das ohne den Willen des Rechteinhabers auf einer Internetseite öffentlich gemacht wurde. Da das Foto lediglich privat genutzt wurde, hat das Gericht einen Streitwert von 3.000 € festgesetzt. Andernfalls wäre ein Streitwert von 6.000 € angemessen gewesen, so das Gericht.