Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag der Savoy Film GmbH wegen ursprünglicher Abmahnungen aus dem Jahre 2010 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

18. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag der Savoy Film GmbH wegen ursprünglicher Abmahnungen aus dem Jahre 2010

 
Unsere Mandanten erreichen erste Mahn-/Vollstreckungsbescheide beantragt von
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim
im Auftrag der
Savoy Film GmbH

wegen ursprünglicher Abmahnungen aus dem Jahre 2010.
Ließ sich die Savoy Film GmbH aus Erftstadt zuvor u.a. noch von der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk vertreten, so ist nunmehr offensichtlich eine weitere Kanzlei, d.h. Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, entsprechend beauftragt worden, das gerichtliche Mahnverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten.
Mit den aktuell von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim beantragten Mahn- und Vollstreckungsbescheiden macht dieser eine Hauptforderung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing aus dem Jahre 2010 in Höhe von 850,- Euro sowie weitere Verfahrenskosten und Zinsen geltend. Insgesamt beläuft sich die geforderte Summe auf ca. 1.290,- Euro.
Bei uns bekannt gewordenen weiteren Fällen wird als Schuldgrund für den Anspruch meist „Schadensersatz aus Unterlassung-Vertrag“bzw. – wie hier – “Schadensersatz aus Unfall/Vorfall” angegeben. Ebenso werden zusätzlich die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, d.h. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten mit aufgenommen. Rechtsanwalt Edelmaier macht zudem weitere Inkasso- und Kontoführungskosten in Höhe von ca. 116,- Euro geltend.
Für den Fall des Widerspruchs wird häufig bereits mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Amtsgericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite dann tatsächlich eine Klagbegründung bei diesem Gericht einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird.
Sollten Sie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.