Nicht zu pietätlos: Fotos von Grabsteinen auf Friedhöfen dürfen online veröffentlicht werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

18. Dezember 2015

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Nicht zu pietätlos: Fotos von Grabsteinen auf Friedhöfen dürfen online veröffentlicht werden

Nicht zu pietätlos: Fotos von Grabsteinen auf Friedhöfen dürfen online veröffentlicht werden

AG Mettmann, Urteil v. 16. Juni 2015 – 25 C 384/15

Wer Grabsteine auf (öffentlichen) Friedhöfen fotografiert und die Fotos auf seine Website stellt, verletzt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen, auch wenn deren Name auf dem Grabstein zu erkennen ist.

Auf http//:grabsteine.genealogy.net stellt die Beklagte Fotos von Grabsteinen samt Namen der Verstorbenen online. Zweck ist die Sammlung und Dokumentation von deutschen Grabsteinen durch das Fotografieren, auch seitens von Hobbyfotografen. Dabei soll das Einstellen nicht vor Ablauf des Trauerjahres erfolgen.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Fotos der Grabsteine ihrer Eltern, die auch über die Google-Bilderfunktion bei Eingabe der Namen zu finden waren. Das AG Mettmann meinte aber: Das Bild beinhalte (neben dem Stein) lediglich Personendaten. Aussagen über die Persönlichkeit würden nicht getroffen. Die Personendaten könnte auch jeder auf dem öffentlichen Friedhof selbst lesen. Daher sei weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch die Menschenwürde verletzt.