Pegida-Galgen und Guillotine bei TTIP-Protest – Dürfen Demonstranten so etwas? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

20. November 2015

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Pegida-Galgen und Guillotine bei TTIP-Protest – Dürfen Demonstranten so etwas?

Pegida-Galgen und Guillotine bei TTIP-Protest – Dürfen Demonstranten so etwas?

Die Flüchtlingsdebatte ist weiter voll im Gange. Rechte Parolen werden gerade nach den jüngsten Anschlägen von Paris wieder lauter werden. Wie weit aber dürfen Demonstranten bei ihrer Meinungsäußerung gehen und inwieweit ist ihr Verhalten noch von der Demonstrations- und Meinungsfreiheit gedeckt? Gegen mehrere Pagida-Anhänger etwa wird ermittelt, darunter ein Werkzeug-Händler, der einen für Angela Merkel und Sigmar Gabriel reservierten Galgen hoch hielt, sowie die Vorderleute Lutz Bachmann und Tatjana Festerling (ehem. AfD), die wegen drastischer, ausländerfeindlicher Reden und Posts bei Facebook ins Visier der Staatsanwaltschaft gerückt sind.

Einzelheiten zum erlaubten und nicht erlaubten Verhalten auf Demonstrationen regelt das Versammlungsgesetz, das insoweit das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG) einschränkt, z.B. in Form des Vermummungsverbotes oder des Uniformierungsverbotes. Daneben gibt es einige Demonstrationsstraftaten, wie etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB), die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder das Verwenden verbotener Kennzeichen und Symbole (§ 86a StBG). Eine Sitzblockade bzw. das Blockieren von Straßen/Einfahrten ist grundsätzlich nicht strafbar (BVerfG 1 BvR 388/05), wobei es stets auf den Einzelfall und seine Umstände ankommt. Wenn Gewalt im Spiel ist, liegt oftmals eine Nötigung oder Körperverletzung vor.

Meinungsfreiheit vs. Ehrschutz/Rechtssicherheit

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) genießt – zu Recht in einer Demokratie – einen hohen Schutz in Deutschland. Aber dürfen Demonstranten trotzdem einen Galgen mit der Aufschrift „Reserviert für Merkel“ bzw. „Reserviert für Gabriel“ oder eine Guillotine mit der Aufschrift „Pass blos auf Sigmar“ in die Höhe halten? Die Meinungsfreiheit tritt dann zurück, wenn die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht (unzumutbar) verletzt wird oder wenn die Rechtssicherheit durch das Verhalten von Personen unverhältnismäßig tief erschüttert wird.

1. Beleidigung

Eine Beleidigung (§ 185 StGB) auf einer Demonstration ist nicht immer strafbar. Sie muss immer im Kontext zu den jeweiligen Umständen gesehen und im Lichte der Meinungsfreiheit werden, vor allem wenn es um eine politische Meinung geht. Geht es in der Sache nur um eine Diffamierung des Betroffenen, ist die Beleidigung in jedem Fall strafbar. Wenn Herr Bachmann Ausländer als „Parasiten“ bezeichnet, ist das unschwer zu bewerten. Wenn er auf der Demo aber kundtut: „Wer ist eigentlich Herr Maas? Für mich, Herr Maas, sind Sie einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels.“, liegt der Fall in einer Grauzone, weil es schwer nachweisbar ist, dass es Bachmann vorwiegend um die Diffamierung von Maas ging oder aber eher um die – wenn auch überspitzte – Auseinandersetzung mit Maas‘ Verhalten.

Geschmacklos ist vor allem auch die Verwendung des Galgens oder der Guillotine auf den Demos. Aber auch hier ist es sehr gut möglich, dass die beleidigende Aktion hinter die Meinungsfreiheit zurückstehen muss. Zu beachten ist hierbei auch, dass Sigmar Gabriel die Pegida-Demonstranten zuvor als „Pack“ bezeichnet hatte.

2. Störung des öffentlichen Friedens und Aufforderung zu Straftaten

Wegen des Galgens wird unter anderem wegen Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB) ermittelt. Der öffentliche Frieden, also die Rechtssicherheit ist gestört, wenn eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen auf Grund eines bestimmten Verhaltens eines Demonstranten beunruhigt wird. Eine konkrete Gefahr muss nicht vorliegen, allerdings muss bei Betrachtung eines objektiven (vernünftigen) Beobachters das Verhalten zur Störung geeignet sein (vgl. BGH 3 StR 428/10). Auch hier ist wieder der Kontext zu sehen. Und so muss man sich hier die Frage stellen: Konnten die zusehenden Menschen den Galgen oder auch die Guillotine, beides zur Tötung von Menschen bestimmt, objektiv so verstehen, dass tatsächlich eine Tötung erfolgen sollte? Genau darin liegt der Knackpunkt. Die Verteidigung könnte dagegenhalten, dass es bloß eine überspitzte (wenn auch äußerst geschmacklose) Meinungsäußerung war und natürlich kein Mord- oder Totschlagsplan die Menschen beunruhigen sollte und auch nicht hat. Man darf gespannt sein, ob das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird und wenn nicht, wie das Gericht entscheidet.

Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) ist ebenfalls denkbar auf einer Demonstration. In Bezug auf den Galgen muss die Aufforderung zu einem Tötungsdelikt ernst gemeint gewesen sein und andere hätten das auch als ernste Aufforderung verstehen müssen. Auch daran gibt es Zweifel.

3. Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und verbotener Hetze ist dort erreicht, wo zu Gewalt und oder Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufgerufen wird, sei es durch öffentliche Reden, über Soziale Netzwerke (sofern nicht private Gruppen) oder durch Plakat-Aufschriften auf Demonstrationen. Auch das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen von begangenen nazionalsozialistischen Gräueltaten (§ 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch) ist strafbar.

Im Falle des Galgens oder der Guillotine haben sich die Demonstranten nicht wegen Volksverhetzung strafbar gemacht, weil Merkel und Gabriel keine bestimmte Gruppe i.S.d. § 130 StGB bilden.

Bei bestimmten Handlungen auf Demonstrationen müssen diese zur Erfüllung des Volksverhetzungs-Tatbestandes geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Es muss also zu befürchten sein, dass die Rechtssicherheit durch die Handlung erschüttert wird. Dazu muss die Handlung die betroffene Gruppe missachten bzw. böswillig verächtlichmachen oder andere zu Hass aufstacheln bzw. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern. erforderlich ist eine feindselige Haltung gegenüber der betroffenen Gruppe.

Ein Plakat oder eine Parole mit „Ausländer raus“ oder „Aktion Ausländer-Rückführung“ ist für sich genommen nicht unbedingt Volksverhetzung, weil nicht ohne Weiteres feststeht, dass damit Ausländer als rechtlos oder als reines Objekt angesehen werden sollen (BVerfG 1 BvR 369/04). Die Parole „Tod und Hass den Zionisten“ sowie die Bezeichnung von Ausländern als „Sozialparasiten“ haben Gerichte unter Berücksichtigung der Umstände dagegen als Volksverhetzung angesehen (AG Essen 57 Cs-29 Js 579/14-631/14; OLG Frankfurt a.M., 2 Ss 147/2000).