Kein „Hamburger Brauch“ bei erneutem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

19. März 2014

Tipps Entscheidungen

Kein „Hamburger Brauch“ bei erneutem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

 
LG Köln, Urteil v. 11. Juli 2013 – 14 O 61/13
 
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch seitens des Schuldners bei einem erneuten Verstoß gegen die zuvor bereits abgegebene Unterlassungserklärung in der gleichen Sache nicht genügt, da ansonsten die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werde.
 
Der Beklagte hatte bei ebay Bilder des Klägers ohne dessen Erlaubnis verwendet, woraufhin er vom Kläger abgemahnt wurde. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Beklagte nach. Dabei handelte es sich um eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch. Das Besondere hieran ist, dass die im Zusammenhang mit der Erklärung des Unterlassens einer bestimmten Handlung versprochene Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes in die Hände des Abmahnenden gelegt wird. Dieser legt die Höhe der gegebenenfalls zu zahlenden Vertragsstrafe nach billigem Ermessen fest. Dadurch trägt er aber auch das Prozessrisiko, denn die Angemessenheit der Strafhöhe kann gerichtlich überprüft werden.
Da der Beklagte die Bilder nicht rechtzeitig – also nach Ablauf der Auktion – wieder heraus nahm, verstieß er erneut gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Daraufhin gab er noch einmal eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab – sogar mit identischem Wortlaut.
Dem LG Köln war das nicht genug. Durch die zweite Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch werde die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen, schon gar nicht bei identischem Wortlaut. Für den Ausschluss müsse die erneute Erklärung zur Steigerung der Sanktion eine deutlich höhere Strafe vorsehen.
Damit stellt sich das LG Köln gegen eine Entscheidung des LG Bochum, das 2010 die erneute Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch mit dem Argument zugelassen hatte, die Gerichte könnten bei der Überprüfung der Angemessenheit der Strafe das Verhalten des Schuldners berücksichtigen und demnach eine höhere Strafe für angemessen halten. Diese Vermutung reichte dem LG Köln nicht, wie es ausdrücklich klarstellte.