Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights GmbH u.a. wegen des Musikwerks “Nicky Romero - Toulouse” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights GmbH u.a. wegen des Musikwerks “Nicky Romero – Toulouse”

 
Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin
im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH
u.a. wegen der Musikwerke
„Spencer & Hill ft Ari – Surrender“,
„Tujamo & Plastik Funk – Who“,
„Jose De Rico & Henry Mendez – Rayos De Sol“ und
„Nicky Romero – Toulouse“.
Die Anwaltskanzlei Daniel Sebastian fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit bietet die Kanzlei Daniel Sebastian in der Regel gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an. In anderen Fällen hat Rechtsanwalt Daniel Sebastian von den Betroffenen bereits Beträge von bis zu 4.100,- Euro gefordert.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang einer bereits vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich in der Regel auf die abgemahnte/n Tonaufnahme/n, kann sich jedoch auch auf das komplette Repertoire des jeweiligen Rechteinhabers beziehen. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe oftmals in das Ermessen der Gegenseite gestellt wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.