Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf, Frommer im Auftrag der Bastei AG wegen des Werks “Sturz der Titanen, Ken Follett (Buch)” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

19. Januar 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf, Frommer im Auftrag der Bastei AG wegen des Werks “Sturz der Titanen, Ken Follett (Buch)”

Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Kanzlei Waldorf, Frommer aus München
im Auftrag der
Bastei Lübbe AG

wegen des Hörbuchs
“Sturz der Titanen” von Ken Follett.
Die Anwaltskanzlei Waldorf, Frommer fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit bietet die Kanzlei Waldorf, Frommer in der Regel gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zumindest 519,50 Euro an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf, Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Bastei Lübbe AG. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger eines Abmahnschreibens regelmäßig zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.