Hinweise zu beantragten Mahnbescheiden durch Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag der Triple X Entertainment Ltd. wegen ursprünglicher Abmahnungen aus dem Jahre 2011 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. September 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Hinweise zu beantragten Mahnbescheiden durch Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag der Triple X Entertainment Ltd. wegen ursprünglicher Abmahnungen aus dem Jahre 2011

 
Uns erreichen Hinweise zu eingeleiteten Mahnverfahren durch
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim
im Auftrag der
Triple X Entertainment Ltd.

wegen ursprünglicher Porno-Abmahnungen aus dem Jahre 2011.
Ließ sich die Triple X Entertainment Ltd. aus Neumünster zuvor noch von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien vertreten (u.a. von Rechtsanwalt Phillip Marquort aus Kiel, Rechtsanwalt Carsten Goethe aus Berlin oder auch von der Kanzlei Bäcker aus Runkel-Dehrn) und zudem auch Zahlungsaufforderungen durch die FOCUS Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH verschicken, so ist es kaum verwunderlich, wenn nunmehr eine weitere Kanzlei, d.h. Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, entsprechend beauftragt wurde, gerichtliche Mahnverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten.
Mit den aktuell von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim beantragten Mahnbescheiden soll dieser eine Hauptforderung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing aus dem Jahre 2011 in Höhe von ca. 1.400,- Euro sowie weitere Verfahrenskosten und Zinsen geltend machen.
Bei uns bekannt gewordenen weiteren Fällen wird als Schuldgrund für den Anspruch meist „Schadensersatz aus Unterlassung-Vertrag“bzw. „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall“ angegeben. Ebenso sind zusätzlich – wie auch vorliegend – die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, d.h. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten mit aufgenommen. Für den Fall des Widerspruchs wird häufig bereits mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Amtsgericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite dann tatsächlich eine Klagbegründung bei diesem Gericht einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.