Hinweise zu weiteren Abmahnungen der Kanzlei Nimrod im Auftrag der Enjoy movies LLC wegen des Films “Ostrow Weseniya” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

14. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? NIMROD Bockslaff Scheffen / Berlin

Hinweise zu weiteren Abmahnungen der Kanzlei Nimrod im Auftrag der Enjoy movies LLC wegen des Films “Ostrow Weseniya”

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Anwaltskanzlei Nimrod GbR – Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte aus Berlin
im Auftrag der
Enjoy movies LLC
betreffend das Filmwerk
“Ostrow Weseniya”.
Die Anwaltskanzlei Nimrod soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen. Wie auch in vorherigen Abmahnungen werde von der Kanzlei Nimrod eine außergerichtliche Erledigung weiterhin gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von etwa 1.153,- Euro angeboten.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des jeweiligen Rechteinhabers. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.