Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Zimmermann & Decker im Auftrag der tonpool Medien GmbH wegen “Kay One - V.I.P.” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Juli 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Zimmermann Decker / Hamburg

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Zimmermann & Decker im Auftrag der tonpool Medien GmbH wegen “Kay One – V.I.P.”

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Zimmermann & Decker aus Hamburg
im Auftrag der
tonpool Medien GmbH
wegen des Musikwerks
“V.I.P.”
des Künstlers
Kay One.
Die Anwaltskanzlei Zimmermann & Decker fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung ihrer Kosten. Zur Abgeltung der Angelegenheit fordere die Kanzlei Zimmermann & Decker die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Zimmermann & Decker vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich möglicherweise auf das komplette Repertoire der tonpool Medien GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Eine Erstberatung ist unverbindlich und kostenlos.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.