Haften Hotelbetriebe bei Mißbrauch ihres WLAN-Anschlusses? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. Juni 2014

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Haften Hotelbetriebe bei Mißbrauch ihres WLAN-Anschlusses?

Haften Hotelbetriebe bei Mißbrauch ihres WLAN-Anschlusses?
Es ist eine seit Jahren problematische Situation: Hotelbetriebe wollen Ihren Mietern jeglichen Komfort zur Verfügung stellen, stehen jedoch mit einem Fuss zumindest potentiell immer in der Haftung, wenn Mieter die ihnen eingeräumte Nutzung des Internetzuganges z.B. für Filesharing benutzen. Das Amtsgericht Hamburg hat diese Problematik zugunsten der Hotelbetriebe gelöst. Das Urteil hat sicherlich eine Signalwirkung für eine Vielzahl von Hotelbetrieben, welche ihren Gästen nunmehr unter Umständen wieder die Benutzung des WLAN-Anschlusses einräumen können. Das Urteil ist leider noch nicht rechtskräftig. Die Klägerseite kann also noch Berufung einlegen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
„(…) erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 25b – durch die Richterin
„…“ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Das Amtsgericht Hamburg ist der Auffassung, dass der Kläger weder Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80,- noch Schadensersatz in Höhe von EUR 400,00 verlangen kann.
Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten
vorgenommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Handlung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet.
Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere der Fall ist, wenn er anderen Personen bewusst zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“).
Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da er keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat. Für den Beklagten als geschäftlichen Betreiber eines Hotel WLAN-Netzwerkes müssen im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folgt insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen ist.
Das Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 10.06.2014, Az. 25b C 341/13 finden Sie hier.