Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Datenschutzerklärung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Juli 2018

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Datenschutzerklärung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Datenschutzerklärung
Uns erreichen erneut Hinweise für Abmahnung des
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
Der IDO Verband verschickt wieder Schreiben an Online-Händler, welche ihre Produkte auf der Plattform „eBay.de“ vertreiben. Diese halten nach Ansicht der IDO die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein. In den vorliegenden Fällen geht es insbesondere um Verstöße gegen das Datenschutzrecht, die durch das Fehlen von Datenschutzerklärungen begründet werden.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG besagt, dass der Dienstanbietende den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten habe, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt sei.
Der IDO Verband sieht in dem Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne der §§ 3,3 a UWG.
Durch die Schreiben wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist regelmäßig beigefügt. Daneben können auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen enthalten sein.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.