Image Law mahnt weiter im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH ab - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Dezember 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Abmahnung

Image Law mahnt weiter im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH ab

Weitere urheberrechtliche Abmahnungen der Image Law im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien
Zurzeit mahnt die
Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg
wieder im Auftrag der
AFP Agence France-Presse GmbH
wegen
unerlaubter Verwendung und Veröffentlichung geschützter Fotografien auf Internetseiten
ab.
Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law verschickte bereits vor einigen Wochen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei der AFP Agence France-Press GmbH. Nun sind wieder neue solcher Abmahnungen verschickt worden. Diesen Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene Lichtbilder, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts die AFP Agence France-Press GmbH wäre, auf einer Internetseite veröffentlicht habe, ohne von der AFP die hierfür notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben. Hierdurch seien Schadensersatzansprüche aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden. Zum Nachweis ist dem Schreiben ein Screenprint beigefügt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law verlangt Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung als auch Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten. Der Schaden für die Nutzung wird aufgrund der Lizenzanalogie berechnet und ein Zuschlag für das Unterlassen eines Bildquellennachweises hinzufügt. Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem von den Rechtsanwälten festgesetzten Streitwert. So wird letztendlich zur Erledigung der Sache die Zahlung einer Geldsumme gefordert.
Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Image Law Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.
Empfehlung:
Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.