Internetshop: Wesentliche Produktmerkmale müssen unmittelbar vor dem Kaufabschluss genannt werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Juli 2018

Tipps Entscheidungen

Internetshop: Wesentliche Produktmerkmale müssen unmittelbar vor dem Kaufabschluss genannt werden

Internetshop:
Wesentliche Produktmerkmale müssen unmittelbar vor dem Kaufabschluss genannt werden
(LG München I, Urteil v. 4. April 2018, Az. 33 O 9318/17)
Auch wenn man online „zur Kasse geht“, muss man sich direkt vor dem Kauf noch einmal genau einen Überblick über die wesentlichen Produktmerkmale verschaffen können. So entschied das Landgericht München I, das die von Amazon gemachten Angaben auf zwei Bestellabschluss-Seiten als nicht ausreichend ansah.
In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte Amazon neben dem Produktnamen lediglich auf die Maße/Form bzw. auf die Farbe des Produktes verwiesen. Auf der jeweiligen Bestellabschluss-Seite (nach „Zur Kasse gehen“) hieß es:
„Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch
EUR 382,99“
bzw.
„O. Damen Kleid Weria, Blau (Sea Ground 6060), 44
EUR 55,95“
Zuvor, im digitalen Warenkorb, war ein Link anklickbar, der auf die Produktseite zurückführte.
Das reicht dem LG München indes nicht. Amazon verstoße gegen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG, wenn Informationen über wesentliche, für die Kaufentscheidung maßgebliche Merkmale der Ware fehlen, und zwar unmittelbar vor Abschluss der Bestellung. Denn der Käufer (Verbraucher) solle direkt vor dem Kauf noch einmal die Möglichkeit haben, „das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen“, so das Landgericht in seiner Entscheidung. Er solle dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden. Die Situation sei im Ergebnis genauso wie die im Warenhaus (Supermarkt), wo sich der Käufer nach Herausnahme und Ansicht der gegenständlichen Ware aus dem Einkaufskorb ebenfalls noch einmal über alle wesentlichen Merkmale bewusst werden kann.
Was „wesentliche Merkmale“ bzw. „wesentliche Eigenschaften der Ware gem. § 246 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind, muss nach Ansicht des Landgerichts im Einzelfall beurteilt werden. Beim Kauf von Bekleidung sei etwa das Material anzugeben, weil das zum einen ein Qualitätsmerkmal sei und zum anderen wichtig im Hinblick auf die Reinigung sowie etwaige Unverträglichkeiten. Bei Sonnenschirmen seien vor dem Hintergrund der Regen- und UV-Beständigkeit bzw. der Transportmöglichkeit das Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht von entscheidender Bedeutung.