Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen "Schein"-Privatverkäufen auf mobile.de - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. Mai 2019

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen "Schein"-Privatverkäufen auf mobile.de

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen „Schein“-Privatverkäufen auf mobile.de
Uns liegt eine Abmahnung vor, die durch den
Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch
Auftreten als sog. „Schein“-Privater
ausgesprochen wurde.
Nach eigener Beschreibung wurde der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. von allen bayerischen Kfz-Innungen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) gegründet, die ihrerseits bereits seit Jahrzehnten bislang unabhängig voneinander Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Interesse ihrer Innungsmitglieder beobachten. Hierdurch hätten sie ihre Aktivitäten im Bereich des Wettbewerbs gebündelt und beobachten den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe nunmehr gemeinsam und einheitlich.
Nun verschickte der Verband bayerischer Kfz-Innungen eine Abmahnung wegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Der Vorwurf lautet dass der Betroffene, auf dem Verkaufs-portal „mobile.de“ Kfz privat zum Verkauf anbiete. Ausweislich der Anzahl angebotenen unterschiedlichen Fahrzeugen, die innerhalb kurzer Zeit angeboten wurden, entspräche das gezeigte Angebotsverhalten nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen nicht dem eines privaten Anbieters, sondern das eines unternehmerischen Händlers. Durch dieses Auftreten als „Schein“-Privater würde ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 3 UWG vorliegen, da unzutreffend der Eindruck erweckt würde, es läge ein Handeln als Verbraucher vor. Zum Beweis sind dem Schreiben drei Ausdrucke der Fahrzeugangebote beigefügt.
Durch die Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu diesem Zwecke ist bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird der pauschale Ersatz der bereits für die Abmahnung entstandenen Aufwendung in Höhe von 296,31 Euro geltend gemacht.
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.