Vorsicht! Die Kanzlei FAREDS beantragt Mahnbescheide u.a. im Auftrag der KSM betreffend Altfälle aus 2010 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? FAREDS Holscher Neef / Hamburg

Vorsicht! Die Kanzlei FAREDS beantragt Mahnbescheide u.a. im Auftrag der KSM betreffend Altfälle aus 2010

 
Uns erreichen erste Anfragen von Mandanten, welche einen Mahnbescheid der
Kanzlei FAREDS aus Hamburg
u.a. im Auftrag der
KSM GmbH
erhalten haben.
 
Zuvor hatte bereits die CONDOR Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Rudolph aus Ludwigshafen, Mahnbescheide im Auftrag der KSM GmbH gegen Betroffene beantragt, die im Jahre 2009 von der Kanzlei Baumgarten Brandt abgemahnt worden sind.
Nunmehr erreichen die Mandanten erste Mahnbescheide der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit denen man die zuvor außergerichtlich im Jahre 2010 geltend gemachten Schadensersatzansprüche und entstandene Rechtsanwaltskosten gerichtlich beizutreiben versucht. Bei den uns bekannt gewordenen Fällen wird eine Hauptforderung in Höhe von 1.311,80 Euro geltend gemacht, wobei 400,- Euro aus „Unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers“ verlangt werden und weitere 911,80 Euro auf Rechtsanwaltskosten entfallen. Hinzu kommen ausgerechnete Zinsen auf die Hauptforderung seit 2010 sowie weitere Verfahrenskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), so dass insgesamt eine Gesamtforderung von über 1.600,- Euro im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wird.
In der Regel wird für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch bereits die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite eine Klagbegründung einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird. Einen solchen vollstreckbaren Titel gilt es in jedem Fall zu vermeiden, da ein Gerichtsvollzieher in der Regel umgehend mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wird. Es empfiehlt sich daher dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist.
 
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir zu den üblichen Bürozeiten unter meiner
Kanzleinummer: 0431 / 3053719
oder auch außerhalb der Bürozeiten unter meiner
FILESHARINGHOTLINE: 0431 / 591 90 90
in Verbindung setzen.
Sie können mir aber auch eine Email schicken: ra.herrle@t-online.de