Mahnbescheide durch LAW-Service Düsseldorf, RA Eugen Retznitskiy für die Aegis Multimedia Service GmbH - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Januar 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Mahnbescheide durch LAW-Service Düsseldorf, RA Eugen Retznitskiy für die Aegis Multimedia Service GmbH

Hinweise auf Mahnbescheide der Kanzlei LAW-Service Düsseldorf, RA Eugen Retznitskiy für die Aegis Multimedia Service GmbH

Uns erreichen Hinweise darauf, dass der RA Eugen Retznitskiy der Kanzlei LAW-Service Düsseldorf fragwürdige Mahnbescheide für Forderungen der Aegis Multimedia Service GmbH verschickt. Diese beziehen sich auf Forderungen der Studija Monolit o.o.o. (GmbH nach russischem Recht) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, welche bereits 2010 durch die RAin Doreen Kruse aus Dortmund abgemahnt wurden.
Auf welcher Grundlage RA Eugen Retznitskiy diese Forderungen geltend macht ist uns unbekannt. Insbesondere ist unklar, wie die Aegis Multimedia Service GmbH Rechtsinhaberin der Forderungen der Studija Monolit wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung wurde.
Nicht nachvollziehbar ist außerdem der Inhalt der Mahnbescheide: Zum einen macht RA Eugen Retznitskiy entgegen besseren Wissens die längst verjährten Rechtsanwaltskosten für das Tätigwerden der RAin Kruse geltend. Zum anderen ist auch die Höhe des Schadensersatzes für die Urheberrechtsverletzung nicht nachvollziehbar.
Der Mahnbescheid enthält als Hauptforderung die Schadensersatzforderung wegen widerrechtlichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes, dessen Rechtsinhaber die Aegis Multimedia Service GmbH sein soll. Daneben werden dem Abgemahnten die Verfahrenskosten, also die Gebühr für das Mahnverfahren und die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, auferlegt. Zuletzt werden auch die Zinsen zur Hauptforderung geltend gemacht.
Bei einem vom Mahngericht erlassenen Bescheid handelt es sich um eine automatisierte Zahlungsaufforderung – Der Inhalt wird vom Mahngericht nicht rechtlich überprüft!
Der Empfänger darf es nicht ignorieren, es besteht dringender Handlungsbedarf!
Legt der Empfänger eines gerichtlichen Mahnbescheides nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Widerspruch gegen diesen ein, hat RA Eugen Retznitskiy die Möglichkeit unmittelbar einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Somit droht die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher!
Jedoch bewirkt der Widerspruch lediglich, dass RA Retznitskiy die Forderung gerichtlich in Form einer Klage geltend machen muss. Tut er dies wird einige Wochen später die Klageschrift beim Empfänger eingehen. Es sollte sich daher frühzeitig anwaltlicher Beistand gesucht werden.
 
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.