Zu hohe Mahnkosten müssen nicht gezahlt werden - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Juni 2014

Tipps

Zu hohe Mahnkosten müssen nicht gezahlt werden

Eine nicht gezahlte Rechnung. Eine Zahlungserinnerung. Eine Mahnung. Täglich zahlen Kunden brav die vom Unternehmer in der Mahnung festgesetzten Mahngebühren (Mahnkosten), ohne zu prüfen, ob die Höhe überhaupt angemessen ist. Mahnkosten müssen aber nach ständiger Rechtsprechung angemessen sein. Wann aber ist das der Fall?
Der Käufer ist Schuldner einer Geldforderung. Zahlt er diese nicht innerhalb der ihm genannten Frist, kommt er in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Auch die erste Mahnung setzt den Schuldner in Verzug. Ist keine Frist bestimmt, tritt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch Verzug ein, sofern der Schuldner als Verbraucher auf den möglichen Verzug hingewiesen wurde(§ 286 Abs. 3). Ohne Belehrung bedarf es einer ersten Mahnung für den Verzug.
Doch welche Mahnkosten sind angemessen und welche nicht? Manche Unternehmen scheuen nicht davor zurück, Mahnkosten in Höhe von 15 € geltend zu machen. Bei einer solchen Summe muss jeder stutzig werden. Natürlich kommt es – wie so oft – auf die Umstände im Einzelfall an.
Nicht selten werden hohe Mahnkosten mit dem Verwaltungsaufwand, der dem Unternehmen als Gläubiger durch das Erstellen der Mahnung entstanden ist, begründet. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings verboten. Verwaltung und Personaleinsatz dürfen nicht berücksichtigt werden, sondern sind vielmehr allgemeine Ausgaben des Betriebs. Dagegen dürfen Material- und Portokosten dem säumigen Kunden berechnet werden, also Briefpapier, Briefmarke und Umschlag. Dass das selbst bei zwei Mahnungen nicht allzu viel kosten kann, dürfte klar sein. Das AG Brandenburg hat in seinem Urteil von 2007 einen Betrag von höchstens 2,50 € als angemessen angesehen (31 C 190/06). Das OLG München schraubte 2011 den Betrag gar auf 1,20 € herunter und machte deutlich, dass 5 € für eine Mahnung eindeutig zu hochgegriffen sei (29 U 634/11). Diesen Urteilen zu Folge können Gläubiger für zwei Mahnungen also zwischen 2,40 € und 5 € verlangen.
Weitere Kosten
Neben den Mahnkosten können weitere Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden, wie Rechtsanwaltskosten oder Rücklastschriftgebühren der Bank. Letztere entstehen, wenn der Gläubiger das Geld nicht abbuchen konnte. Hier hat die Rechtsprechung einen Betrag von 3 € als ausreichend angesehen (OLG Koblenz, 2 U 1388/09). Höhere Gebühren müssen vom Gläubiger eindeutig nachgewiesen werden (OLG Schleswig, 2 U 7/12). Letztere Entscheidung finden Sie hier.
Nicht alle Kosten müssen gezahlt werden
Darüber hinaus sind unter Umständen Kosten für Inkassobüros zu zahlen, jedoch nur, wenn die Beauftragung des Inkassobüros objektiv notwendig war und zur Schadensabwehr bzw. -minderung beigetragen hat.
Eine Geldschuld wird grundsätzlich verzinst (§ 288 BGB). Für Verbraucher liegt der Verzugszins bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. § 247 Abs. 2 BGB).