Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner im Auftrag der Louis Vuitton Malletier, Paris wegen Verletzung der Marke “Toile Monogram” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Februar 2014

Tipps Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner im Auftrag der Louis Vuitton Malletier, Paris wegen Verletzung der Marke “Toile Monogram”

 
Uns erreicht eine markenrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Preu Bohlig & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris

wegen der Verletzung von Rechten an der Bildmarke „Toile Monogram“ durch Vertrieb von Kosmetikkoffern.
Die Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Herausgabe der entsprechenden Kosmetikkoffer zum Zwecke der Vernichtung sowie Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Anwalts- und Ermittlungskosten. Die Gesamtforderung beläuft sich auf 2.904,- Euro.
Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, gegen die Markenrechte der Firma “Louis Vuitton Malletier, Paris” durch den illegalen Vertrieb von Kosmetikkoffern mit angeblich hochgradig verwechselbarem Monogram (Blütenelemente und Buchstabenkombination „LV“) auf Trödelmärkten zu verstoßen. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht zudem für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe vor.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie einen Wettbewerbsverstoß nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.