RA Marko Kuzmanovic fordert 176,04 Euro wegen widerrechtlicher Parkplatznutzung in Pula / Kroatien - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. Februar 2018

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RA Marko Kuzmanovic fordert 176,04 Euro wegen widerrechtlicher Parkplatznutzung in Pula / Kroatien

RA Marko Kuzmanovic fordert 176,04 Euro wegen widerrechtlicher Parkplatznutzung in Pula / Kroatien
 
Uns erreichen Forderungsschreiben des RA Marko Kuzmanovic aus Pula, Kroatien der Firma Pula Parking d.o.o. wegen eines angeblichen Parkverstoßes, welcher in der Stadt Pula / Kroatien stattgefunden haben soll. Dies erinnert doch sehr an die vor ein paar Jahren durch den Berliner RA Patrick Kraft verschickten Zahlungsforderungen im Namen der Pula Parking d.o.o., über die wir informiert haben.
Schon damals lagen auch uns einige dieser Forderungsschreiben mit pauschalen Zahlungsbeträgen um die 160 Euro vor, die massenhaft an ehemalige Kroatien-Urlauber verschickt wurden. Anscheinend ist diese Art der kroatischen Geldeintreiberei mit Hilfe eines deutschen Anwaltes so lukrativ, dass sogar eine eigene Internetseite betrieben wird, um angebliche Parkplatzsünder zur Zahlung zu bekehren. Auch Unternehmen aus der Stadt Mali Lošinj haben kürzlich nach diesem Konzept Zahlungsforderungen an angebliche Parksünder verschickt.
Der Forderung liegt der Vorwurf der Parkplatznutzung trotz „unterlassener oder regelwidriger Entrichtung der Parkgebühr im Gebiet der Stadt Pula“ zugrunde. Dem Schreiben sind Bilder des genannten Fahrzeugs, mit entsprechendem Kennzeichnen, mit dem bezeichnenden Datums- und Zeitstempel beigefügt. Vom Betroffenen wird die Zahlung des Schadens für den Parkverstoß, die Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Meldeauskunft, die Erstattung der Kosten für die Bestellung eines Gerichtsdollmetschers sowie die weiteren Verwaltungskosten und Postgebühren verlangt.
Im Falle des Ausbleiben der Zahlung zum fristgerechten Termin kündigt RA Kuzmanovic an, dass, „ohne eine weiter Vorwarnung“, ein Verfahren beim zuständigen kroatischen Gericht eingeleitet würde.
 
Sollten Sie eine solche Forderung erhalten haben, zahlen Sie auf keinen Fall ohne vorherige Überprüfung!
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich mit der Versicherung in Verbindung setzen und um Deckungsschutz bitten. Das lohnt sich zwar erst, wenn die Gesamtkosten eines etwaigen Rechtsstreites den sogenannten Selbstbehalt übersteigen (in der Regel 150,- Euro). Dennoch wird auf diese Weise ein hohes Kostenrisiko in einer streitigen Verhandlung eingedämmt. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann prüfen, ob bei ihm die Voraussetzungen zur Beantragung von Beratungshilfe (aussergerichtliche Angelegenheit) oder Prozesskostenhilfe (gerichtliches verfahren) vorliegen. Auch dann können die Risiken einer streitigen Verhandlung eingedämmt werden.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie mir gerne eine Anfrage per email (ra.herrle@t-online.de) zukommen lassen.