Die Mietsicherheit - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Nachrichten Mietrecht

Die Mietsicherheit

Zwischen Mietern und Vermietern kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig zu Streitigkeiten, wie mit der geleisteten Mietsicherheit verfahren werden soll. Zu beachten ist, dass der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe (z.B. eines verpfändeten Sparbuches) bzw. Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens nach 6 Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Vermieter darf die Mietsicherheit zumindest sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Macht der Vermieter Ansprüche geltend, z.B. wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen oder wegen nicht gezahlter Miete, kann er seine Ansprüche mit der Mietsicherheit verrechnen. Der Mieter selbst kann sich zum Zeitpunkt des Auszuges nicht darauf berufen, dass der Vermieter den Mietrückstand mit der Mietsicherheit verrechnen soll. Der Vermieter ist zumindest nicht dazu verpflichtet. In einem Aufhebungsvertrag könnten zwischen dem Mieter und dem Vermieter aber alle wichtigen Punkte abschließend geregelt werden.
Der Vermieter kann maximal das dreifache der Kaltmiete als Mietsicherheit verlangen. Sie kann entweder während des Mietzeitraumes bei einem Kreditinstitut zu den üblichen Zinssätzen oder auch in einer anderen Investitionsform (z.B. Aktien) angelegt werden. Sollte es zum Verkauf des Mietobjektes kommen, kann die Mietsicherheit auch von dem Käufer (neuer Vermieter) bei Beendigung des Mietverhältnisses herausgefordert werden. Wird ein Geldbetrag als Mietsicherheit gezahlt, muss der Vermieter diesen auf einem separaten Konto einzahlen. Er darf die Mietsicherheit nicht einfach auf seinem z.B. Girokonto belassen. Der Zinsertrag steht dem Mieter zu.
Tipp:
Leisten Sie Mietsicherheit, indem Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie bei Ihrer Bank ein Mietkautionskonto (in Höhe der Mietsicherheit) einrichten lassen und dieses an den Vermieter verpfänden. Vergessen Sie nicht bei der kontoführenden Bank einen Antrag auf Befreiung von der Zinsabschlagssteuer zu stellen. Andernfalls ist der Zinsertrag zu versteuern.