Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Anonymiesierungspflicht bei der Nutzung von "Google Analytics" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Juni 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller / Augsburg

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Anonymiesierungspflicht bei der Nutzung von "Google Analytics"

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Anonymiesierungspflicht bei der Nutzung von „Google Analytics“
Uns erreichte eine Abmahnung der
Rechtsanwälte Negele, Zimmel und Greuter aus Augsburg

wegen
Weitergabe personenbezogener Daten
durch
Verstoß gegen die Anonymiesierungspflicht bei der Nutzung von „Google Analytics“.
Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel und Greuter aus Augsburg vertreten die Interessen von Herrn Deyhle wegen der Weitergabe seiner personenbezogener Daten. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, auf seiner Internetseite durch die Nutzung des Tracking-Dienstes „Google Analytics“ in Echtzeit Daten über die Aktivitäten der Nutzer zu erheben und diese dem Anbieter Google zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Hierbei soll der Abgemahnte es unterlassen haben durch den Quellcode-Zusatz „anonymizeIP“ die IP-Adressen der Webseitenbesucher bei der Übermittlung an Google anonymisiert zu haben.
Nach Ansicht der abmahnenden Rechtsanwälte handelt es sich bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten, für deren Nutzung die Einwilligung des Berechtigten gem. §§ 13 TMG, 4a BDSG erteilt werden muss, welche jedoch nicht vorliegt. Auch dürfen diese gem. § 15 I TMG nur erhoben werden, soweit dies erforderlich ist um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Auch dieser Tatbestand wird vom Abgemahnten nicht erfüllt.
Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel und Greuter machen daher eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 I BGB ihres Mandanten geltend. Sie Fordern Unterlassung und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungs-Erklärung. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.