Der neue EU-Führerschein - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. September 2013

Tipps Verkehrsrecht

Der neue EU-Führerschein

 
Mit der neuen EU-Führerscheinrichtlinie, die Anfang 2013 in Kraft getreten ist, wird die Harmonisierung des europäischen Führerscheinrechts fortgesetzt. 1999 begann die Europäisierung mit der Einführung von Karten als Führerscheindokumente. Was ändert sich nun durch die neue Richtlinie? Und unter welchen Umständen sind ausländische Führerscheine in Deutschland gültig?

1. Wesentliche Änderungen

Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19.01.2033 gültig. Danach müssen sie gegen neue eingetauscht werden. Dabei sind keine weiteren Prüfungen o.ä. erforderlich. Die Führerscheinklassen werden beim Umtausch übernommen. Natürlich kann der alte gegen den neuen EU-Führerschein auch schon vor 2033 eingetauscht werden. Ausgestellte Führerscheine ab dem 19.01.2013 sind 15 Jahre lang gültig.

Neu ist die Einführung anderer Führerscheinklassen. Für Motorräder gibt es nun die Klassen AM, A1 und A2. Fahrzeugführer mit den (alten) Klassen M oder S dürfen jetzt auch zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h fahren (AM). Für minderjährige Fahrzeugführer der Klasse A1 fällt die 80 km/h-Grenze weg. Nach 2 Jahren dürfen Fahrer der neuen Klasse A2 (Krafträder bis 35 KW) nach einer praktischen Prüfung in die Klasse A aufsteigen.

Die Klasse A1 wird für Pkw-Fahrer automatisch eingetragen, wenn sie vor dem 01.04.1980 den Führerschein erworben haben. Ansonsten bekommen Pkw-Fahrer beim Umtausch gegen den neuen EU-Führerschein die Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Anhänger mit über 750 kg dürfen Fahrer der Klasse B nun fahren, sofern das Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt.

Fahrzeuge mit den Klassen C und CE dürfen Fahrer ab 50 auch mit dem EU-Führerschein nur noch nach einer ärztlichen Untersuchung führen.

2. Gültigkeit von ausländischen Führerscheinen in Deutschland

Führerscheine aus den EWR-Staaten (EU-Staaten + Norwegen, Island und Liechtenstein) gelten auch in Deutschland. Eine Umschreibung kann, muss aber nicht vorgenommen werden. Beschränkungen, die im Ausland eingetragen wurden, gelten gleichermaßen in Deutschland. Auch die Probezeit gilt für ausländische Führerscheinbesitzer, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre haben.

Besitzt der Fahrer einen Führerschein eines Staates, der nicht zu den EWR-Staaten gehört, so bleibt das Dokument ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes (i.d.R. 185 Tage in Deutschland lebend) noch sechs Monate gültig. Danach muss der Führerschein in Deutschland ausgestellt werden. Die Voraussetzungen hängen dabei vom jeweiligen Heimatstaat ab. Einer Umschreibung bedarf es nicht, wenn sich der Fahrer nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Allerdings müssen Besitzer eines Führerscheins von Drittstaaten entweder eine deutsche Übersetzung oder einen internationalen Führerschein mitführen.

Führerscheine, die im Ausland erworben wurden, obwohl sich der ordentliche Wohnsitz nicht im betroffenen Staat begründet war (sog. Führerscheintourismus), müssen in Deutschland nicht anerkannt werden (EuGH C-419/10). Besteht dagegen kein Fahrverbot (mehr) und auch keine Führerscheinsperre, und hat der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat, in welchem er den Führerschein (erneut) macht, so ist dieser in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen.

In allen Fällen aber gilt: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar!