Nicht weiterverfolgte Retourkutschenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, LG Bochum I-13 O 57/11 – Urteil v. 12. Oktober 2011 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Februar 2012

Entscheidungen

Nicht weiterverfolgte Retourkutschenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, LG Bochum I-13 O 57/11 – Urteil v. 12. Oktober 2011

Grundsätzlich kann eine Gegenabmahnung auf eine Abmahnung folgen, wenn auch der Abmahnende sich wettbewerbswidrig verhalten hat. In dem Fall, den das Landgericht Bochum zu entscheiden hatte, mahnte die Klägerin den Beklagten ab und ließ sich eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Auf die Gegenabmahnung des Beklagten gab die Klägerin keine Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte verfolgte seine Gegenabmahnung jedoch nicht weiter. Ihm ging es lediglich darum, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin entstehen zu lassen.
Die Klägerin klagte auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten; der Beklagte erklärte mit dem vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch aus der Gegenabmahnung die Aufrechnung. Das Landgericht sah die mit der Aufforderung zur Unterlassung verbundene Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich an, da der Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt wurde, sondern lediglich die Aufrechnung mit dem Gebührenerstattungsanspruch der Klägerin – entstanden durch die erste Abmahnung – angestrebt wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(…)
Tatbestand
Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay gewerblich Handy-Zubehör an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage 3, BI. 8 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin den Beklagten mit der Begründung ab, dass im eBay-Angebot des Beklagten mit der Artikelnummer XXX Angaben fehlten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Beklagten gespeichert werde und ob dieser dem Kunden zugänglich sei. Ferner beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte in Ziff. 10 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung dem Kunden auferlege, ohne die Vereinbarung auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu beschränken.
Am 16.03.2011 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage 4, BI. 11 d. A.), auf die Bezug genommen wird, ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die beanstandete Klausel hinsichtlich der Rücksendekosten zu verwenden.
Die Klägerin trägt vor: Die von dem Beklagten benutzte Klausel hinsichtlich der Kosten der Rücksendung sei unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Der Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR sei angemessen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Die Entscheidung des OLG Bandenburg vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10, auf die sich die Klägerin berufe, beziehe sich auf einen Sachverhalt, der sich im Zeitpunkt, als noch die BGB-InfoVO in Kraft war, ereignet habe. Seit dem 01.06.2010 sei die Muster-Widerrufsbelehrung, welche die Formulierung „Rücksendekosten” und nicht „regelmäßige Rücksendekosten” vorsehe, in Gesetzeskraft erwachsen. Nach der heute gültigen Rechtslage sei die beanstandete Formulierung nicht unlauter bzw. wettbewerbswidrig. Jedenfalls handele es sich um einen wettbewerbsrechtlich unbeachtlichen Bagatellverstoß. Die Klägerin verhalte sich selbst wettbewerbswidrig, weil sie bei der eBay-Auktion mit der Artikelnummer … nicht auf die Unentgeltlichkeit der Rückgabemöglichkeit der Batterien hinweise, was Gegenstand des Abmahnschreibens der Beklagten vom 17.06.2011 (Anlage B 2), auf das Bezug genommen wird, gewesen sei. Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 17.06.2011 in Höhe von 651,80 EUR. Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin die Erstattung der Anwaltskosten aus dem vollen Streitwert verlange, obwohl sie mit Schreiben vom 09.03.2011 ihre Abmahnung in Bezug zu Ziffer 2.1 für gegenstandslos erklärt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung vom 07.03.2011 berechtigt war. Dies ist hinsichtlich der Klausel in Ziffer 10 der AGB des Beklagten, mit der dieser dem Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegt, der Fall. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB bestimmt ausdrücklich, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten (vgl. OLG Brandenburg vom 22.02.2011 – 6 U 80/10; Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 357 Rdnr. 6)). Das Gericht vermag der Argumentation des Beklagten, in der Musterwiderrufsbelehrung sei auch nur von den Kosten der Rücksendung die Rede, schon deshalb nicht zu folgen, weil in der nunmehr geänderten Musterwiderrufsbelehrung, die ab 04.08.2011 in Kraft ist, die Formulierung „regelmäßigen Kosten der Rücksendung” verwendet wird. Die Verwendung der weitergehenden Klausel durch den Beklagten, die der Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht gerecht wird, ist wettbewerbswidrig.
Die Klägerin kann allerdings nur die Hälfte der entstandenen Abmahnkosten von dem Beklagten ersetzt verlangen. Der Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso hinsichtlich der 1,3 Gebühr. Allerdings betraf die Abmahnung zwei Punkte, die streitwertmäßig gleich zu bewerten sind. Der erste Punkt – Angaben hinsichtlich der Speicherung des Vertragstextes – ist von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2011 ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden. Die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war, wobei die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen ist (vgl. BGH vom 10.12.2009 – I-ZR 149/07). Da zwei gleichwertige Unterlassungsansprüche geltend gemacht wurden, kann die Klägerin nur die Hälfte, nämlich 377,90 EUR erstattet verlangen.
Die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch. Dem Beklagten steht insoweit kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Das Gericht geht auf Grund der Gesamtumstände davon aus, dass die Abmahnung vom 17.06.2011 von dem Beklagten nur deshalb ausgesprochen worden ist, um eine aufrechenbare Gegenposition zu schaffen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Beklagte mit Abmahnschreiben vom 17.06.2011 die geltend gemachten Unterlassungsansprüche trotz der Ankündigung, dass die Rechte des Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. Klage durchgesetzt werden würden, sofern nicht die Klägerin bis zum 24.06.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, bis heute nicht anhängig gemacht hat. Die Gegenabmahnung des Beklagten ist daher nach Auffassung des Gerichts rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. (…)”
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