Passentzug bei (geplanter) Jihad-Unterstützung VG Berlin 23 K 58.10 und 59.10, Urteil v. 06. März 2012 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. März 2012

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Passentzug bei (geplanter) Jihad-Unterstützung VG Berlin 23 K 58.10 und 59.10, Urteil v. 06. März 2012

 
Das Landeskriminalamt darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin den Reisepass entziehen, sofern bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass der Passinhaber zum Zwecke der Jihad-Unterstützung ausreisen will. Denn dann gefährde er die Sicherheit und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland.
Einer der Kläger wurde 2009 am Flughafen Berlin-Tegel festgenommen, als er in die Türkei ausreisen wollte. Er war im Besitz eines deutschen Passes und hatte ein Visum für den Iran. In seinem Reisepass befanden sich mehrere Ausrüstungsgegenstände und Bargeld.
Ein weiterer Kläger hat seit 2009 oder früher enge Beziehungen zu Jihad-Vertrauten, die er noch heute pflegt. Sein Name stand auf einer verschlüsselten Liste, die Personen für den bewaffneten Kampf vorsah.
Das Verwaltungsgericht sah den Passentzug als rechtmäßig an und bejahte die fortlaufende Gefahr für die Bundesrepublik. Die mit der konkret ins Auge gefassten Ausreise zusammenhängende Gefahr sei so gravierend, dass es auch nichts ausmache, wenn der eine Kläger nach dem Ausreiseversuch nicht mehr in Erscheinung getreten ist.