Pfefferspray im Einsatz – Nur im absoluten Notfall erlaubt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. Juli 2018

Strafrecht

Pfefferspray im Einsatz – Nur im absoluten Notfall erlaubt

Pfefferspray im Einsatz – Nur im absoluten Notfall erlaubt
Pfefferspray ist weiterhin sehr beliebt, lässt sich in vielen Geschäften gut an Privatpersonen verkaufen. Doch viele wissen gar nicht, dass man es nur unter engen Voraussetzungen verwenden darf. Nur wer in Notwehr handelt, hat nichts zu befürchten.
Pfefferspray findet man heutzutage in vielen Geschäften. Ganz einfach und legal kann man es kaufen – vorausgesetzt auf dem Spray steht „Tierabwehrspray“ oder „Nur zur Tierabwehr“. Andernfalls ist die Abgabe erst ab 18 Jahren erlaubt und man benötigt einen (kleinen) Waffenschein. Denn Waffen sind nach dem Waffengesetz auch „tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Darunter fallen auch solche (tragbaren) Gegenstände, „aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)“ bzw. „bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen hervorgerufen werden kann“.
Notwehr oder gefährliche Körperverletzung
Aber ob Waffenschein oder nicht – das legale Mitsichführen von Pfefferspray besagt noch nichts darüber, dass es im Einzelfall auch korrekt eingesetzt wird. Natürlich dürfen Sie es nur zur Selbstverteidigung, also in Notwehr verwenden, ansonsten würden Sie sich wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) strafbar machen. Eine (objektive) Notwehrlage setzt voraus, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht bzw. gerade passiert. Werden Sie von einer anderen Person „lediglich“ angepöbelt, liegt in aller Regel kein (körperlicher) Angriff vor, der den Einsatz von Pfefferspray rechtfertigen könnte. Bei Tieren ist das ähnlich: Auch hier muss eine unmittelbare Gefahr bestehen, z.B. wenn ein Hund Sie anknurrt und sodann auf Sie zurennt, um Sie zu beißen (und schon dicht vor Ihnen ist). Aber auch hier gilt: Ist ein Angriff als solcher nicht eindeutig auszumachen, sollten Sie das Spray lieber nicht einsetzen, zumal man schlecht einschätzen kann, wie ein gereiztes Tier darauf reagiert.
Darüber hinaus muss der Einsatz des Pfeffersprays geboten sein. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Verteidigungshandlung umso drastischer ausfallen kann, je heftiger bzw. gefährlicher der Angriff ist. Da das Sprühen mit Pfefferspray erhebliche Schäden/Schmerzen verursachen kann, sollte man bei harmloseren Angriffen im Zweifel auf das Pfefferspray verzichten. Keine Frage, in einer brenzlichen Situation ist es oft nicht leicht, das so schnell richtig einzuschätzen. Wer z.B. bei einer „Flirtattacke“ ungefragt am Hintern berührt wird, sollte sich überlegen, ob eine Ohrfeige nicht die bessere Wahl ist. Wer dagegen regelrecht bedrängt wird und sich nicht so schnell aus der Situation befreien kann, wird sicher das Spray benutzen dürfen. Stets kommt es aber auf den genauen Einzelfall an.
Nicht bestraft wird auch derjenige, der aus Angst/vor Schreck noch weitersprüht, obwohl der Angriff bereits abgewehrt ist. In dem Fall liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor.