Pflegeversicherung, Pflegestufe und Widerspruch - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Pflegeversicherung, Pflegestufe und Widerspruch

Gerade pflegebedürftige Personen wissen häufig nicht wie sie sich verhalten sollen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Begutachtungstermin ansetzt. So wachsen pflegebedürftige Personen oftmals über sich selbst hinaus, um ein möglichst positives Erscheinungsbild abzugeben; Schmerzen werden ob der Aufregung schnell vergessen. Dies führt häufig dazu, daß das vom Medizinischen Dienst angefertigte Gutachten nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person wiedergibt. Wird der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person nämlich nicht korrekt im Gutachten wiedergegeben, hat das natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die Einstufung in die Pflegestufen. In diesem Fall kann in der Regel nur noch ein Widerspruchsverfahren Abhilfe schaffen. Dieses sollten pflegebedüftige Personen in jedem Fall durchführen lassen. Andernfalls kann ihnen oftmals keine angemessene Hilfe gewährt werden.
Für die pflegebedürftige Person ist es sinnvoll, zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Ängste und Anspannungen können so genommen werden. Auch sollte der pflegebedürftigen Person die Konsequenzen des Gutachtens deutlich gemacht werden. Wie bereits angesprochen: die Begutachtung ist nicht unbedingt als Abwechslung vom Alltag zu betrachten. Auf der anderen Seite muß darauf hingewiesen werden, daß die Gutachter geschult sind, vorgetäuschte Gebrechen zu erkennen.
Nachdem das Gutachten und damit die Einstufung vorgenommen wird, bekommt die pflegebedürftige Person durch ihre jeweilige Krankenversicherung das Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt. Auf der Grundlage des Gutachtens beruht die Entscheidung, ob eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen vorgenommen wird. Spiegelt das Gutachten – und damit die Entscheidung der Krankenversicherung – den tatsächlichen Zustand der pflegebedürftigen Person nicht wieder, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden.