Hinweise zu Abmahnungen der pixel.law Rechtsanwälte wegen unzulässiger Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Mai 2018

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der pixel.law Rechtsanwälte wegen unzulässiger Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien

Hinweise zu Abmahnungen der pixel.law Rechtsanwälte wegen unzulässiger Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin
wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung
urheberrechtlich geschützter Fotografien.
Die pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin verschicken unseren Informationen derzeit Abmahnungen wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Fotografien gegen Anbieter von Internethomepages. Die pixel.law Rechtsanwälte führen aus, bei den Fotografien handele es sich urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2Abs. 1 Nr. 5 UrhG der verstorbenen Fotografin Christine Langer-Püschel. Der zugrunde liegende Vorwurf lautet, dass die Fotos der Webseite widerrechtlich verbreitet wurden. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Zahlung einer Schadensersatzpauschale von bis zu mehreren tausend Euro und die Beseitigung der Veröffentlichung verlangt. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung zur Unterzeichnung beigefügt.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung hierzu besteht. Insbesondere hinsichtlich möglicherweise beigefügter Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten, da sie grundsätzlich langfristige Bindungswirkung entfalten und hohe finanzielle Risiken bergen.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.