Privates Surfen am Arbeitsplatz - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Juni 2014

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Privates Surfen am Arbeitsplatz

Ist das private Surfen im Internet während der Arbeit ein für die fristlose Kündigung wichtiger Grund? Das des Landesarbeitsgericht in Mainz verneinte diese Frage, sofern die IT-System im Unternehmen nicht gestört werde und der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten gänzlich nachkomme.
Ein Auszubildender eines Möbelhauses hatte zeitweise als einziger Mitarbeiter Zugriff auf den Dienst-Laptop gehabt und diesen zum Anschauen von Porno-Seiten sowie zum Tätigen von Einkäufen genutzt. Laut Betriebsvereinbarung war die private Nutzung des Laptops verboten. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte der Arbeitgeber dem Azubi das Arbeitsverhältnis fristlos; letzterer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Privates Surfen am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres ein wichtiger Grund
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Kaiserslautern, 2 Ca 1700/12) und gab dem Auszubildenden insoweit Recht, als dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Für eine fristlose (außerordentliche) Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes (vgl. § 626 BGB), der im Einzelfall zu prüfen ist. Das private Surfen im Internet soll für sich genommen noch nicht ausreichen, einen wichtigen Grund zu begründen. Vielmehr müsse eine konkrete Gefahr bzw. Störung hinsichtlich des IT-Systems des Unternehmens herbeigeführt worden sein (etwa durch Herunterladen von Dateien aus dem Internet, Besuch von virengefährdeten Seiten oder durch Lahmlegen einzelner IT-Aktivitäten) oder der Arbeitnehmer müsse dadurch Kosten verursacht haben, indem er wegen anderer Tätigkeiten seiner Arbeitspflicht nicht gänzlich nachgekommen sei. Zu beiden Varianten hatte die Arbeitgeberin im Prozess nicht substantiiert vorgetragen und konnte somit den von ihr behaupteten wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beweisen. Das bloße Vorlegen des Browserverlaufes genügte dem LAG jedenfalls nicht.
Für den Kläger war das Klageverfahren dennoch nicht nur positiv: Er konnte zwar seine Ausbildung bei dem Arbeitsgeber beenden. Nach Beendigung der Ausbildung wurde der Kläger aber nicht von dem Ausbildungsbetriebn übernommen.
Das Urteil vom 24. Oktober 2013 – 10 Sa 173/13 und die Urteilsgründe des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz können als Originaltext hier heruntergeladen werden. v. 24. Oktober 2013 – 10 Sa 173/13.