Keine Privatkopien aus illegalen Quellen EuGH, Urteil v. 10. April 2014 – C-435/12 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

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Keine Privatkopien aus illegalen Quellen EuGH, Urteil v. 10. April 2014 – C-435/12

Länder der Europäischen Union dürfen nach einem Urteil des EuGH keine Vorschriften anwenden oder erlassen, die das Anfertigen von Privatkopien aus illegalen Quellen zulassen. Deshalb bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Privatkopievergütung unrechtmäßige Vervielfältigungen unberücksichtigt.
Mit diesem Urteil möchte der EuGH eine Beeinträchtigung der „Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes“ verhindern. Außerdem dürfe die Verbreitung der Kultur nicht „durch den Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen“.
In Deutschland ist das Recht auf Privatkopie (Vervielfältigung) in § 53 UrhG geregelt. § 53 Abs. 1 UrhG regelt ausdrücklich:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“
Offensichtlich rechtwidrige Quellen sind etwa Tauschbörsen mit erkennbar illegalen Angeboten (etwa neue Werke, die im Handel kostenpflichtig sind) oder offenkundig illegale Vervielfältigungen von CDs bzw. DVDs.
Vergütungspauschale nur ohne Berücksichtigung der illegalen Kopie
Als Ausgleich für das Privileg, Privatkopien anfertigen zu dürfen, erheben viele EU-Länder Vergütungspauschalen für Speichermedien (z.B. Festplattenabgaben). Hierbei dürfen nach dem Urteil des EuGH Kopien aus illegalen Vorlagen keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden auch solche Nutzer für den durch illegale Kopien entstehenden Schaden bestraft, die sich rechtstreu verhielten.