Radfahren, Inlineskating und die "richtige" Fahrtrichtung - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger Verkehrsrecht

Radfahren, Inlineskating und die "richtige" Fahrtrichtung

1) Radfahrer Wer sich als Radfahrer im Straßenverkehr regelwidrig verhält, lebt gefährlich. Das Unfallrisiko erhöht sich nicht nur. Auch die Haftungsquote kann sich zuungunsten des Radfahrers verschieben. Wer z.B. als Radfahrer den Radweg auf einer Vorfahrtstraße in falscher Richtung benutzt, kann mit einem Mitverschulden rechnen, wenn der Radweg von einem aus einer untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einmündung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren und dabei von dem PKW erfaßt wird..
Das OLG Hamm hatte in der vorliegenden Fallkonstellation entscheiden, daß sich beide Verkehrsteilnehmer unachtsam verhielten.
– Der Pkw-Fahrer hätte damit rechnen müssen, daß Radwege auch in falscher Richtung befahren werden und also nicht nur in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs schauen dürfen..
– Der Radfahrer hätte wiederum damit rechnen müssen, daß der Pkw-Fahrer ihn nicht sieht bzw. unaufmerksam ist.
Das Ausweichen auf die Fahrbahn bewerteten die Richter zu lasten des Radfahrers als grob verkehrswidrig, wodurch auch sein etwaige Vorfahrtrecht aufgewogen werde. Die Haftungsquote wurde mit jeweils 50 % bestimmt.
Wer „lediglich“ den Radweg in falscher Richtung befährt, haftet schon allein deshalb im Falle eines Unfalles in der Regel mit einer Schadenquote von mindestens 25 %. Bei zusätzlichen Fahrfehlern erhöht sich die Quote.
2) Inline-Skating Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Fahrzeugführer wollte nach links in eine Straße einbiegen. Er stieß dabei mit einer Inline-Skaterin zusammen, die in entgegenkommender Richtung auf dem Gehweg fuhr und gerade die Straße überqueren wollte. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, daß ein Kraftfahrer auf Fußgänger, die von links oder rechts kommen, besondere Rücksicht nehmen muß. Sie müssen vorbeigelassen werden. Notfalls muß der PKW-Fahrer anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne der Straßenverkehrsordnung benutzen. Dazu zählen nach Ansicht des Gerichts auch Inline-Skates, zumindest soweit sie als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden.
Hinweis: Weil Inlineskater wie Fußgänger behandelt werden, dürfen sie weder Fahrbahn noch Radweg benutzen. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in verkehrsberuhigten Bereichen unter entsprechender Rücksichtnahme auf „andere“ Fußgänger fahren.