Rapidshare darf seinen Nutzern geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen OLG Hamburg 5 U 87/09, Urteil v. 14. März 2012 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. März 2012

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Rapidshare darf seinen Nutzern geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen OLG Hamburg 5 U 87/09, Urteil v. 14. März 2012

 
Auf eine Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA hin hat das Oberlandesgericht Hamburg in 2. Instanz dem One-Click-Hoster Rapidshare verboten, urheberrechtlich geschützte Werke seinen Nutzern öffentlich zugänglich zu machen. Hierbei ging es um 4.000 konkrete Musiktitel diverser Verlage und der GEMA.
Das OLG rückte nun zu Gunsten des Sharehosters von seiner vorherigen Rechtsprechung ab. 2008 hatte das Gericht die Ansicht vertreten, dass bereits das Hochladen geschützter Werke die Haftung von Rapidshare begründe. Damals war das OLG der Auffassung, das Geschäftsmodell von Rapidshare habe „nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient“.
Nach jetziger Meinung des OLG berge das Geschäftsmodell immerhin noch die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in sich, so dass Prüfungs- und Handlungspflichten zumutbar seien. Mangels Nachkommens dieser Pflichten trage Rapidshare die Verantwortung für die von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. So liege ein öffentliches Zugänglichmachen geschützter Daten bereits dann vor, wenn die entsprechenden Links für die breite Öffentlichkeit im Internet verfügbar sind.
Rechtsklarheit wird es wohl aber erst geben, wenn sich der BGH zur Frage des öffentlichen Zugangs zu Daten äußert sowie zur Frage, ob und welche Prüfungs- und Handlungspflichten dem Hoster auferlegt werden dürfen. Die Revision wurde bereits zugelassen.
 
Andere Gerichte haben die Haftung von Rapidshare samt Prüfungspflicht in der Vergangenheit noch verneint, so etwa das OLG Düsseldorf I 20 U 59/10 (http://openjur.de/u/69403.html), Urteil v. 21.12.2010. In der Begründung des OLG Düsseldorf hieß es, Rapidshare habe alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ergriffen. Der Einsatz etwaiger Filter könne nicht verlangt werden.
Das OLG Hamburg zeigte sich in der aktuellen Entscheidung rechteinhaberfreundlicher und begründete sein Urteil damit, dass Rapidshare durch die Vernachlässigung seiner Prüfungspflicht Urheberrechtsverletzungen zugelassen habe. Zumindest bestünde diese Pflicht für den Sharehoster dann, wenn die Speicherung illegalen Materials auf seinen Servern bekannt würde. Beim Upload müssten dann konkrete Maßnahmen ergriffen werden, pro-aktive Maßnahmen (= aktives Suchen und Aufspüren) hingegen nur dann, wenn bekannte Dateien erneut hochgeladen werden.
Das Urteil geht über die Regelung des § 10 TMG (http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html) hinaus, wonach die Verantwortlichkeit von Betreibern nicht gegeben ist, wenn sie keine Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen haben oder bei Kenntnis die Daten unverzüglich löschen bzw. den Zugang sperren.
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.