Räumungspflichten des Mieters - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Mietrecht Kieler Anzeiger Verkehrsrecht

Räumungspflichten des Mieters

Daß Schnee – auch wenn er in diesem Winter bislang ausgeblieben ist – nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch Gefahren birgt, dürfte jedem bekannt sein. Was passiert z.B., wenn gerade vor „Ihrem“ Haus ein Fußgänger auf dem nichtgeräumten Fußweg ausrutscht und sich verletzt. Wer trägt die entstandenen Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld? In solchen Fällen trifft denjenigen die Zahlungspflicht, der dafür zu Sorgen hat, daß der Fußgängerweg vor dem Haus von Schnee und Eis geräumt ist. Grundsätzlich ist dafür der Eigentümer und damit in der Regel der Vermieter des Hauses verantwortlich. Er muß also die entsprechenden Räumungsmaßnahmen ergreifen und bei einem Unfall die Behandlungskosten bzw. das Schmerzensgeld zahlen.In der Regel haben sich aber die Hauseigentümer bzw. Vermieter – rechtlich zulässig – von dieser Verpflichtung befreit, indem sie im Mietvertrag dem Mieter diese Räumungspflicht aufgebürdet haben. Um also sicherzugehen, ob als Mieter keine Räumungspflicht besteht, genügt ein kurzer Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung. Darin sind die vertraglichen Pflichten des Mieters enthalten. Wer insoweit über seine Mieterpflichten nicht im klaren ist oder diese vernachlässigt, geht ein großes Risiko ein. Im Falle einer Klage muß der Verantwortliche neben den Behandlungskosten bzw. einem Schmerzensgeld auch Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Artikel im Kieler Anzeiger
Carsten M. Herrle