Markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH u.a. wegen Verletzung der Wort-/Bildmarken “BVB" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. Juli 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH u.a. wegen Verletzung der Wort-/Bildmarken “BVB"

Markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH u.a. wegen Verletzung der Wort-/Bildmarken “BVB“
Uns erreicht eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Markenrecht seitens der
Rechtsanwälte Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen aus München
im Auftrag der
BVB Merchandising GmbH

wegen Markenrechtsverletzung bei einer Auktion auf der Internetplattform „eBay.de“.
Vorliegend handelt es sich um eine markenrechtliche Abmahnung mit welcher u.a. die Verletzung von Markenrechten der BVB Merchandising GmbH bezüglich der Wort-/Bildmarken “BVB 09″ gerügt wird. Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, von den Wort-/Bildmarken “BVB“, „Borussia Dortmund“ und “BVB 09″ im Geschäftsverkehr ,in unberechtigter Weise, Gebrauch gemacht zu haben. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Markengesetz.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Daneben wird Auskunft über das Ausmaß der Verwendung der Marke, sowie über die erzielten Umsätze verlangt. Nach einer solchen Auskunft würde im Anschluss ein Schadensersatzanspruch beziffert werden . Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem Gegenstandswert, welcher auf 100.000,00€ festgesetzt wurde.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Handlung nicht selbst verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte ggf. verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.