Zahlungsaufforderung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen wegen Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungs-Erklärungen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. Februar 2019

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Zahlungsaufforderung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen wegen Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungs-Erklärungen

Zahlungsaufforderung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen wegen Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungs-Erklärungen
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Zahlungsaufforderung der
Kanzlei Rehfeld & Kollegen aus Norderstedt
wegen
eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung.
Uns erreichte eine Mandats-Anfrage, welche sich auf ein Schreiben der Kanzlei Rehfeld & Kollegen bezieht. Mit diesem Schreiben soll Zahlung von einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht werden. Zuvor hatte die Kanzlei Rehfeld & Kollegen im Namen eines Mandanten, der online als Händler für Autoteile auftritt, Abmahnungen ausgesprochen. Die von diesen Abmahnungen Betroffen vertreiben ebenfalls online ähnliche Produkte, sodass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und dem Mandanten der Kanzlei Rehfeld & Kollegen vorliege. Der Vorwurf lautete damals insbesondere, dass es den von den Betroffenen geschalteten Verkaufsangeboten an einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher fehle.
Das jetzige Forderungsschreiben bezieht sich auf eine Unterlassungserklärung, welcher der Betroffene nach einer solchen vorangegangener Abmahnung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen selbst unterzeichnet hat. Jetzt habe er nach ihrer Ansicht hiergegen verstoßen, sodass nun ein Anspruch auf die der Unterlassungserklärung zugrunde liegenden Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro bestünde.
Das Vorgehen der Kanzlei Rehfeld & Kollegen zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung eines vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken. Wir raten somit auch weiterhin dringend von einer leichtfertigen Abgabe solcher Erklärungen ab.